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BSG Beschluss vom 20.04.2016 - B 8 SO 57/14 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Zulässigkeit. partielle Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers. Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters. Begründetheit. Verfahrensmangel. partielle Prozessunfähigkeit auch im Berufungsverfahren. keine ordnungsgemäße Vertretung. absoluter Revisionsgrund

 

Orientierungssatz

1. Ein Rechtsmittel, in welchem sich ein Beteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte Prozessvollmacht wirksam (vgl BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B = BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1).

2. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist dem § 72 SGG zugrunde liegenden Anliegen, dass der Prozessunfähige im Verfahren durch einen Prozessfähigen handeln kann, jedenfalls dadurch Rechnung getragen, wenn dieser durch einen Prozessbevollmächtigen vertreten und der Rechtsstreit wegen eines von ihm gerügten Verfahrensmangels ohnehin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (vgl BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B aaO und vom 18.6.2014 - B 3 P 2/14 B = SozR 4-1500 § 72 Nr 4).

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.06.2014; Aktenzeichen L 23 SO 177/12)

SG Berlin (Gerichtsbescheid vom 20.06.2012; Aktenzeichen S 49 SO 1935/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass die Ablehnung von Eingliederungshilfe im Jahr 2008 rechtswidrig war.

Die 1955 geborene Klägerin ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 80; Merkzeichen G); für sie war zunächst seit März 2005 mit kurzen Unterbrechungen eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Vertretung vor Behörden und Einrichtungen" und "Wohnungsangelegenheiten" bestellt. Nach einer Zeit der Wohnungslosigkeit lebte sie in einer Übergangseinrichtung für wohnungslose Frauen und bezog vom Beklagten Leistungen nach §§ 67, 68 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Zugleich mit der Anmietung einer eigenen Wohnung zum 1.8.2008 beantragte die Betreuerin beim Beklagten Eingliederungshilfe (Ambulant-betreutes-Wohnen). Den Antrag lehnte der Beklagte wegen bei der Klägerin vorhandenen Vermögens ab (Bescheid vom 18.9.2008; Widerspruchsbescheid vom 30.6.2009); die Klage beim Sozialgericht Berlin, mit der die Klägerin nach Erledigung ihres ursprünglichen Begehrens durch Zeitablauf nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung begehrt hatte, blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 20.6.2012).

Nachdem das Amtsgericht T. die Betreuung aufgehoben hatte (Beschluss vom 27.3.2014), hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg die Sache in Anwesenheit der Klägerin mündlich verhandelt und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 12.6.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil kein Feststellunginteresse bestehe. Insbesondere ein Rehabilitationsinteresse, das voraussetze, dass der Betroffene durch die behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt sei, liege nicht vor; denn die Ablehnung unter Hinweis auf einzusetzendes Vermögen sei nicht geeignet, in solcher Weise Grundrechtspositionen zu beeinträchtigten. Die Umstände, die zur Wohnungslosigkeit 2005 geführt hätten, seien nicht Gegenstand des ursprünglich angegriffenen Bescheids.

Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, das LSG habe nicht beachtet, dass sie zumindest partiell geschäftsunfähig und damit prozessunfähig sei. Wäre sie ordnungsgemäß vertreten gewesen, hätte sie ein Feststellungsinteresse (Schadensersatz wegen der erlebten Zusammenbrüche; Wiederholungsgefahr) geltend machen können.

II. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie genügt hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers den Bezeichnungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Da der gerügte Verfahrensmangel auch vorliegt, konnte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (vgl § 160a Abs 5 SGG).

Die partielle Prozessunfähigkeit der Klägerin stellt kein Verfahrenshindernis für die vorliegende Beschwerde dar. Ein Rechtsmittel, in welchem sich ein Beteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist zunächst ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte Prozessvollmacht wirksam. Die Prozessfähigkeit ist dann grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (vgl nur BSGE 91, 146 ff RdNr 6 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1). Der Senat war auch nicht gehalten, der Klägerin für das weitere Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen besonderer Vertreter (vgl § 72 SGG) zu bestellen ("kann"), nachdem er zur Überzeugung gelangt ist, dass eine partielle Prozessunfähigkeit vorliegt (dazu sogleich). Im vorliegenden Verfahren war dem Anliegen, dass die Prozessunfähige im Verfahren durch einen Prozessfähigen handeln kann, jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten und der Rechtsstreit wegen eines von ihr gerügten Verfahrensmangels ohnehin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (BSG, aaO, RdNr 24; BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 4 RdNr 7).

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensverstoß, weil das LSG zu Unrecht von einer Prozessfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist und sie deshalb nach Aufhebung der Betreuung nicht wirksam vertreten war (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unterstellt wird, dass das Urteil des LSG auf ihm beruht.

Die Klägerin ist und war im Berufungsverfahren prozessunfähig. Ihr ist eine sachgerechte Prozessführung nicht möglich. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (vgl § 104 Nr 2 BGB) und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (dazu etwa Lange in juris PraxisKommentar BGB, 7. Aufl 2014, § 104 RdNr 12 ff mwN). Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen (Geschäfts- und) Prozessunfähigkeit führen, bei der sich die Prozessunfähigkeit auf einen gegenständlich begrenzten Lebensbereich beschränkt (stRspr seit BGHZ 18, 184, 186 f; 30, 112, 117 f). Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 65). Eine solche partielle Prozessunfähigkeit liegt und lag nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats vor.

Nach den Feststellungen des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und für Psychiatrie und Psychoanalyse Prof Dr J. F. in seinem vom Senat in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten (vom 11.10.2015) bestehen bei der Klägerin (unter Berücksichtigung des testpsychologischen Zusatzgutachtens der Diplom-Psychologin Dr J. D. vom 29.9.2015) eine klinisch relevante schwere gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Borderline- und histrionischen Anteilen (und verschiedene darauf aufbauende psychische und körperliche Folgeerkrankungen) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Sachverständige hat schriftlich und in der zur Erläuterung seines Gutachtens (vgl § 411 Abs 3 ZPO) anberaumten mündlichen Verhandlung dem Senat gegenüber im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund dieser Erkrankungen insbesondere im Umgang mit Behörden und Gerichten unter einer verzerrten, dh gegen sie gerichteten Realitätswahrnehmung leide. In Situationen, in denen sie sich ungerecht behandelt und/oder traumatisiert fühle, komme sie in einen dissoziativen Zustand, in dem sie selbst die Umwelt kaum wahrnehme und Szenen aus der Vergangenheit vor sich sehe. In solchen Situationen sei sie gelähmt und kaum handlungsfähig, nehme die Umwelt nur in Teilen wahr oder reagiere mit Impulsausbrüchen; sie sei nicht mehr erreichbar und sachlichen Argumenten nicht mehr zugänglich. Im Alltag ohne Stress und Druck könne sie sich zwar selbst versorgen; dieser Zustand sei jedoch äußerst unstabil und störungsanfällig. Auslösesituationen für psychische Krisen seien gerade Situationen mit Bezug zu Behörden und Institutionen, in denen sie ein "Machtgefälle" und das Gefühl der Missachtung ihrer Person verspüre. Sie sei dann - ohne dass ihr dies selbst bewusst werde - nicht in der Lage, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen; in diesen Situationen sei eine freie Willensbestimmung ausgeschlossen. Diese krankheitsbedingten Einschränkungen im Umgang mit Behörden und Gerichten bestünden seit Jahren; dies gelte (insbesondere im Hinblick auf ihre schriftlichen Äußerungen unmittelbar im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 12.6.2014) ebenso für das beim LSG geführte Verfahren.

Diese gutachterlichen Feststellungen, die im Kern mit den im Betreuungsverfahren erstellten psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr B. (vom 11.1.2005) und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr H. (vom 29.6.2007) übereinstimmen, haben sich für den Senat durch das Verhalten der Klägerin im bisherigen Verlauf des Prozesses und insbesondere bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin bestätigt. Dies zeigt sich schon im schriftlichen Ausdruck, soweit sich die Klägerin (im vorliegenden Verfahren wie im Betreuungsverfahren) etwa über Seiten gegen die verschiedenen Gutachter wendet, obwohl diese zuvor ihre Argumentation gestützt hatten bzw haben. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vor allem auch den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin im Rechtsgespräch zu einer sachgerechten Prozessführung allein nicht in der Lage ist. So konnte sie etwa auf die Bitte des Senats, den Hergang der Verhandlung vor dem LSG zu schildern, diese Frage nicht zielgerichtet beantworten, auch wenn ein Kontakt mit ihr gut herstellbar war. Sie schilderte vielmehr lange zurückliegende Lebensphasen, ohne auf die ihr gestellten Fragen einzugehen und ohne sich auf entsprechende Nachfragen einstellen zu können. Die Ausführungen des anwesenden Sachverständigen, dies lasse erkennen, dass die Klägerin traumatische Erlebnisse aktualisiere, ohne im Hinblick auf den objektiv zur Entscheidung stehenden Sachverhalt angemessen reagieren zu können, bestärken insoweit den gewonnenen Eindruck.

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9480664

R&P 2016, 277

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