Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 19.06.1996 - 6 BKa 52/95

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.06.1995; Aktenzeichen L 17 U 2/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wurde durch ein am 26. September 1990 rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 1989 wegen versuchter Vergewaltigung einer seiner Praxishelferinnen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Hinblick auf diese Verurteilung entzog ihm der beklagte Berufungsausschuß durch Bescheid vom 30. November 1992 die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen.

Soweit der Kläger einen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend machen will (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫), ist die Beschwerde unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen; denn der Kläger hat einen Verfahrensmangel nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Er trägt als Mangel des Verfahrens vor, die Vorderinstanzen hätten, da er die Tat nach wie vor geleugnet habe, eigene Feststellungen, notfalls durch Durchführung einer Beweisaufnahme, zum Hergang der Tat treffen müssen. Soweit der Kläger damit einen Verstoß gegen § 117 SGG hätte rügen wollen, hätte er darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände die Verwertung von Beweisergebnissen aus einem rechtskräftig abgeschlossenen strafgerichtlichen Verfahren trotz der vom Landessozialgericht (LSG) dargestellten Rechtsprechung des erkennenden Senats den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisnahme verletzt. Sofern er sich gegen die Beweiswürdigung durch das LSG wenden will, das sich nach eigener Prüfung der umfassenden Beweiswürdigung des Strafurteils angeschlossen hat (S 7 des angefochtenen Urteils), würde er eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG rügen. Darauf kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht gestützt werden. Wenn der Verfahrensfehler in einem Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) liegen sollte, ist die Beschwerde gleichfalls unzulässig, weil der Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Daß entsprechende Beweisanträge gestellt worden wären, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Der Kläger macht des weiteren die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Zweifel bestehen hier ua schon deshalb, weil die Rechtsfrage, „ob einem Arzt die Zulassung auch dann entzogen werden kann, wenn er lediglich eine einmalige Verfehlung (alkoholisierter Täter, alkoholisierte Tat, Versuch) begangen hat, diese angenommene Tat mehr als sieben Jahre zurückliegt und eine Wiederzulassung wegen Erreichung der Altersgrenze von 55 Jahre nicht mehr möglich ist”, ersichtlich auf den Einzelfall abstellt, ihr grundsätzliche Bedeutung damit schon aus diesem Grunde nicht zukommen kann. Ungeachtet dessen ist die Beschwerde, soweit ihr die grundsätzlich bedeutsame Frage entnommen werden kann, ob das Überschreiten der Altersgrenze des § 25 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bei der Entscheidung über die Zulassungsentziehung zu berücksichtigen ist, jedenfalls nicht begründet. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß eine gröbliche Pflichtverletzung iS des § 95 Abs 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorliegt, wenn durch das Verhalten des Arztes das Vertrauen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen insbesondere in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten so gestört ist, daß diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arzt nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei kann die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung nicht davon abhängig sein, ob der betreffende Arzt etwa im Hinblick auf sein Alter schlechtere Chancen als andere Ärzte auf eine erneute Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung hat. Das Recht von Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung, den Ausschluß solcher Ärzte aus dem System der vertragsärztlichen Versorgung verlangen und durchsetzen zu können, die sich zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als ungeeignet erwiesen haben, darf im Interesse der Sicherung einer funktionsfähigen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung nicht deswegen beschränkt werden, weil der Gesetzgeber im Hinblick auf eine von ihm für erforderlich gehaltene Begrenzung der Zahl der Vertragsärzte die (erneute) Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung von Voraussetzungen abhängig gemacht hat, die in früheren Zeiten noch nicht gegolten haben. Auch unter Berücksichtigung des Gebotes der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes) wäre es nicht zulässig, wenn bei bestimmten Ärzten auch äußerst schwerwiegende Pflichtverletzungen nicht zur Zulassungsentziehung führen könnten, während die Mehrzahl der Ärzte bei entsprechenden Verstößen ohne weiteres aus dem System der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen werden könnte und müßte. Ungeachtet dessen führt die 55-Jahres-Grenze des § 25 Satz 1 Ärzte-ZV nicht zwingend zum Ausschluß der Wiederzulassung des Klägers, da nach Satz 2 der Vorschrift bei Vorliegen eines Härtefalles eine Zulassung erteilt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174254

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Topaktuell kommentiert: Die Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer_Datenbank

GmbH, Konzern oder gemeinnützige Körperschaft – Fehler im Körperschaftsteuerrecht kosten Zeit und Geld. Der Dötsch kommentiert KStG & UmwStG präzise und praxisnah. Verfasst ausschließlich von Angehörigen der Finanzverwaltung – für maximale Rechtssicherheit. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


LSG Nordrhein-Westfalen L 17 U 2/95
LSG Nordrhein-Westfalen L 17 U 2/95

  Entscheidungsstichwort (Thema) Berufskrankheit. Stichtagsregelung. Verfassungsmäßigkeit. bandscheibenbedingte Erkrankung der Wirbelsäule  Orientierungssatz Die Rückwirkungsklausel in Art 2 Abs 2 S 1 BKVO7ÄndV 2 enthält gegenüber dem Recht der ehemaligen ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren