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BSG Beschluss vom 18.09.2017 - B 12 R 7/17 B

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Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 08.12.2016; Aktenzeichen L 14 R 1021/14)

SG München (Entscheidung vom 21.08.2014; Aktenzeichen S 30 R 1159/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Prokurist der zu 1. beigeladenen GmbH, an der er als Gesellschafter mit einem Anteil von 40 % beteiligt ist, ab 18.7.2012 wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

Der Kläger beantragte im Oktober 2012 formlos bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund seinen versicherungsrechtlichen Status festzustellen. Er verwies darauf, dass er als Gesellschafter die Möglichkeit habe, Einzelanweisungen an sich zu verhindern. Die Beigeladene zu 1. teilte mit, "de facto" übe der Kläger die Geschäftsführerfunktion aus. Zum Geschäftsführer habe er aber wegen einer früheren Insolvenz nicht bestellt werden können. Durch Bescheid vom 30.11.2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der zu 1. beigeladenen GmbH das Vorliegen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung fest. Die vom Kläger erhobenen Rechtsbehelfe und -mittel (Widerspruch, Klage und Berufung) hatten keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil.

II

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 8.12.2016 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).

1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 27.3.2017 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Der Kläger legt das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise dar. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

Der Kläger verweist auf das Urteil des Senats vom 11.11.2015 (B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59 = SozR 4-2400 § 7 Nr 26) und gibt daraus eine kurze Textpassage wörtlich wieder (BSG aaO RdNr 21). Sodann führt er aus, das LSG sei hiervon abgewichen. Der Kläger gibt sodann einen Satz aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wörtlich wieder. Schließlich führt er aus, die "generelle Wertung" des LSG widerspreche der Rechtsprechung des BSG, wonach "von der grundsätzlichen Betrachtungsweise des Mitarbeiter-Gesellschafters mit Sperrminorität" Ausnahmen möglich seien.

Hierdurch legt der Kläger eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht dar. Er arbeitet weder der angefochtenen noch der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG tragende, abstrakte Rechtssätze heraus und stellt er diese zum Nachweis eines Widerspruchs gegenüber. Seine Begründung zielt darauf ab, der angefochtenen Entscheidung einen Rechtsfehler nachzuweisen, was in dem Satz "Diese generelle Wertung des Landessozialgerichts widerspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, (…)" deutlich wird. Hierdurch zeigt er keine Divergenz, also eine Abweichung im Grundsätzlichen auf, sondern macht lediglich einen vermeintlichen Rechtsanwendungsfehler geltend. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).

Hinzu kommt, dass der Kläger nicht darlegt, inwieweit überhaupt ein Widerspruch besteht. Denn der Kläger greift isoliert nur einen Satz aus einem umfassenderen Gedankengang des Berufungsgerichts heraus (ohne im Übrigen hieraus einen abstrakten Rechtssatz zu bilden, siehe oben). Mit der gesamten Passage der Argumentation hinsichtlich dieses Teils der Entscheidungsgründe befasst sich der Kläger nicht. Demzufolge unterlässt er auch das gebotene Eingehen, auf den Aspekt des LSG, wonach der Kläger aufgrund des Einstimmigkeitsvorbehalts allenfalls ihm unliebsame Gesellschafterbeschlüsse, nicht aber unmittelbar Weisungen der Geschäftsführer an ihn verhindern könne (Seite 9 des Berufungsurteils). Insoweit hätte der Kläger insbesondere umfassend darlegen müssen, inwieweit ein zu dem in Bezug genommenen Urteil des BSG vergleichbarer Sachverhalt und ein entscheidungserheblicher Widerspruch im Grundsätzlichen gegeben war.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11351369

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