Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 18.03.2013 - B 8 SO 41/18 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.05.2018; Aktenzeichen L 8 SO 193/13)

SG Hildesheim (Entscheidung vom 18.03.2013; Aktenzeichen S 44 SO 99/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

I

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), insbesondere die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum Juni 2010 bis Oktober 2011.

Der Beklagte bewilligte Leistungen unter Berücksichtigung von monatlichen Aufwendungen für KdU auf Grundlage einer Auswertung des Wohnungsmarkts der Stadt H., in die nur Daten über Neuvertragsmieten, nicht aber über Bestandsmieten eingeflossen waren (Bescheide vom 7.5.2010, 18.8.2010, 18.10.2010, Teilabhilfebescheid vom 18.3.2011, Bescheid vom 10.5.2011, Widerspruchsbescheid vom 17.5.2011). Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat den Beklagten verurteilt, höhere KdU-Leistungen (insgesamt 723,53 Euro) zu erbringen (Urteil vom 18.3.2013). Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist zum Teil erfolgreich gewesen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat den Beklagten zur Zahlung weiterer KdU-Leistungen in Höhe von 508,30 Euro verurteilt (Urteil vom 24.5.2018, Tenorberichtigungsbeschluss vom 25.6.2018). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheit der KdU entspreche nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des sog schlüssigen Konzepts, da ein solches regelmäßig nicht allein auf Daten nur über Neuvertragsmieten beruhen könne, sondern auch Bestandsmieten einbeziehen müsse. Der Wohnungsmarkt im maßgeblichen Vergleichsraum werde nicht realitätsgerecht abgebildet.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) geltend, zu dem er zwei Fragen aufwirft. Grundsätzlich bedeutsam sei zum einen, ob ein Grundsicherungsträger die Angemessenheit von Unterkunftskosten iS von § 35 Abs 2 SGB XII auf der Grundlage eines Konzepts bestimmen dürfe, das lediglich auf Daten von Angebotsmieten bzw von öffentlich inserierten Mietangeboten beruhe und in das nicht auch Daten zu Bestandsmieten bzw bestehenden Mietverträgen einbezogen worden seien. Zum anderen sei zu klären, ob durch die Einfügung der Regelungen in §§ 22a bis 22c Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers dahingehend eingeschränkt sei, dass ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zwingend die Einbeziehung von Bestandsmieten erfordere.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl etwa BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B mwN). Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Beklagte zeigt zu beiden Rechtsfragen schon den (abstrakten) Klärungsbedarf nicht hinreichend auf. Er legt nicht ausreichend dar, wieso mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei der Bestimmung der (abstrakten) KdU-Angemessenheitsgrenze (sog schlüssiges Konzept) nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen, sondern auch auf Wohnungsmieten von bereits existierenden Mietverträgen (Bestandsmieten) abzustellen ist (BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 24; BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 22, vgl auch zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Berücksichtigung von Bestands- und Neuvertragsmieten BGH Urteil vom 29.2.2012 - VIII ZR 346/10 - NJW 2012, 1351, juris RdNr 31), noch Klärungsbedarf bestehen soll. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG Beschluss vom 31.1.2018 - B 8 SO 79/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B - juris RdNr 5). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B - juris RdNr 5; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 7). Daran fehlt es.

Der Beklage legt nicht dar, dass der bezeichneten Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird. Er beschränkt sich insoweit darauf, die "Repräsentativität der Daten" in Frage zu stellen und unter Darlegung seiner eigenen Rechtsauffassung die Rechtsprechung des BSG zu kritisieren. Damit zeigt er aber nicht auf, dass der höchstrichterlichen Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wurde, sondern greift nur die Richtigkeit der Entscheidung des LSG an. Dies vermag indes die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.

Entsprechendes gilt für die zweite vom Beklagten aufgeworfene Frage. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht Methodenfreiheit für den Grundsicherungsträger nur innerhalb der für schlüssige Konzepte aufgestellten Grundsätze (vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81). Soweit der Beklagte die Frage aufwirft, ob durch die Einführung der Regelungen in §§ 22a bis 22c SGB II die Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers eingeschränkt worden sei, fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit Wortlaut, Normsystematik und Regelungszweck der genannten Neuregelungen. Dies wäre schon im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass mit der Regelung des § 22c Abs 1 Satz 3 SGB II, der zu den Anforderungen an die Datengrundlage bestimmt, dass in die Auswertung sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen, die Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aufgegriffen wurde (vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 53/13 R - BSGE 116, 94, 100 f = SozR 4-4200 § 22a Nr 2 RdNr 26 f; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 22 mwN) und insoweit den bereits vor ihrem Inkrafttreten mWv 1.4.2011 (BGBl I 453) von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze im Rahmen eines schlüssigen Konzepts entspricht (vgl BVerfG Beschluss vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 = juris RdNr 17; BSG Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 RdNr 17).

Soweit schließlich Fragen zum Begriff "Bestandsmiete" aufgeworfen werden und das Fehlen einer Definition in der Entscheidung des LSG, aber auch in den gesetzlichen Regelungen moniert wird, wird nicht deutlich, inwieweit diese Fragen klärungsfähig sein könnten, weil auch der Beklagte im Zusammenhang mit den übrigen von ihm aufgeworfenen Fragen (dazu oben) einräumt, Bestandsmieten nicht herangezogen zu haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12975635

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2025

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


BVerfG 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15
BVerfG 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15

  Entscheidungsstichwort (Thema) Unzulässigkeit zweier Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit von § 22 Abs 1 S 1 SGB II (juris: SGB 2) idF vom 13.05.2011, insb im Hinblick auf die Bestimmtheit der Vorschrift (Erstattung "angemessener" Bedarfe für ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren