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BSG Beschluss vom 18.01.2017 - B 14 AS 71/16 BH

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Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 17.08.2016; Aktenzeichen L 11 AS 681/15)

SG Nürnberg (Aktenzeichen S 10 AS 2032/10)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. August 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K, B, beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 17.8.2016 erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, dem Kläger stehe kein weiterer Zinsanspruch auf nachgezahlte Beträge, kein Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Zahlungen und kein Anspruch auf weitere Kosten für Heizung gegen den Beklagten zu und sein hilfsweises Feststellungsbegehren hinsichtlich vom Beklagten verursachter Schäden sei unzulässig, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Gleiches gilt mit Blick auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, insbesondere zu den nach seiner Auffassung unüberschaubaren Abrechnungen des Beklagten.

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger rügt, das von ihm angegriffene Urteil des LSG sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, ist nicht erkennbar, wie die Entscheidung des LSG hierauf beruhen könnte. Soweit er rügt, das LSG habe nicht alle Anerkenntnisse des Beklagten und auch nicht seinen Antrag auf Anwaltskosten als Verzugsschaden berücksichtigt, lässt sich dem ein Verfahrensmangel nicht entnehmen; vielmehr macht der Kläger insoweit die Unrichtigkeit des Urteils des LSG geltend, die für sich genommen indes keinen Verfahrensmangel zu begründen vermag.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448680

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