Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 17.06.2019 - B 5 R 92/19 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. sozialgerichtliches Verfahren. rechtlicher Hinweis. Rechtsanwalt. Beschwerdebegründung

 

Orientierungssatz

1. Die Bitte eines anwaltlichen Bevollmächtigten in einer Beschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis, soweit weitere Ausführungen als nötig erachtet würden, führt nicht dazu, dass eine Entscheidung über eine unzureichend begründete Beschwerde zurückgestellt wird. Das Revisionsgericht ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen; § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht.

2. Ein Rechtsanwalt muss auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage sein, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen. (vgl BSG vom 10.8.2011 - B 5 RS 40/11 B, vom 31.5.2011 - B 13 R 103/11 B und vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B = juris RdNr 7). Gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG (vgl BSG vom 16.11.2011 - B 13 R 317/11 B).

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, §§ 169, 160 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 106 Abs. 1, § 73 Abs. 4

 

Verfahrensgang

SG Braunschweig (Entscheidung vom 19.05.2017; Aktenzeichen S 70 R 324/16)

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 28.02.2019; Aktenzeichen L 1 R 343/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. H., S., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 28.2.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der Zeiten der Erziehung ihrer Kinder D., geboren 1970 und B., geboren 1971 als Kindererziehungszeiten verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. H., S. beantragt.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

-

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,

"warum die Kindererziehungszeiten von Kindern die zwar im Ausland geboren sind jedoch in Deutschland erzogen worden sind lediglich als Berücksichtigungszeiten bei der Berechnung der Rente anzuerkennen sind und nicht als Kindererziehungszeiten".

Mit dieser Formulierung wird die Klägerin bereits dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Sie hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7), sondern begehrt die Klärung der gesetzgeberischen Motive für die von ihr beschriebene, vermeintlich bestehende Rechtslage. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage im obigen Sinn ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181).

Zudem hat die Klägerin nicht dargetan, dass der von ihr angesprochene Fragenbereich klärungsfähig, dh entscheidungserheblich ist.

Entscheidungserheblichkeit liegt nur vor, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung der aufgeworfenen Frage abhängt. Ob der Klägerin ein Anspruch auf Anerkennung der Zeiten der Erziehung ihrer Kinder als Kindererziehungszeiten nach dem SGB VI zusteht, hängt davon ab, ob sie die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese ergeben sich im Fall der Klägerin, die seit dem 1.12.2011 eine Altersrente für Frauen bezieht und deren Kinder vor dem 1.1.1992 geboren sind, aus § 249 Abs 1 SGB VI in der bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) und § 307d SGB VI (vgl zur Anerkennung und Fortentwicklung der Kindererziehungszeiten durch den Gesetzgeber Urteil des Senats vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - Juris RdNr 12 und 20 ff). Weder die Anspruchsgrundlagen noch die dazu ergangene Rechtsprechung finden in der Beschwerdebegründung auch nur Erwähnung. Aus welchen Gründen der Gesetzgeber den maßgeblichen Normen ihren jeweiligen Regelungsgehalt beigemessen hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hingegen unerheblich.

b) Ebenso wenig ist der Zulassungsgrund der Divergenz dargetan. Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Klägerin zeigt indes bereits keine Abweichung des Berufungsurteils von einer derartigen Entscheidung auf.

2. Die Bitte der Klägerin in der Beschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis, soweit weitere Ausführungen als nötig erachtet würden, führt nicht dazu, dass eine Entscheidung über die unzureichend begründete Beschwerde zurückzustellen wäre. Der Senat ist nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene Klägerin vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen (ua Senatsbeschluss vom 10.8.2011 - B 5 RS 40/11 B - sowie BSG Beschlüsse vom 31.5.2011 - B 13 R 103/11 B - und vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7). Gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG (BSG Beschluss vom 16.11.2011 - B 13 R 317/11 B).

3. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Klägerin für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. H., S. nicht gewährt werden (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 S 1 ZPO).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13287094

ZAP 2019, 840

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    4
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 2.29 § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75 Haftung des Betriebsübernehmers / 3.2 Unternehmen — gesondert geführter Betrieb
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.3.4 Entsprechende Anwendung in Fällen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG (§ 6 Abs. 3 S. 5)
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten ... / 1.5.4 Verhältnis zum Verlustausgleich nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug / 3.3.3 Angabe der Identifikationsnummer (Abs. 2a)
    0
  • Gesamtausgabe: GmbH-Steuerberater 5/2023
    0
  • Jansen, SGB VI § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten i ... / 2.1.1 Grundsatz (Satz 1)
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 71 ... / B. Kenntnis von Tatsachen, die zum Ruhen oder zum Wegfall der Festsetzung führen (§ 71 Abs 1 Nr 1 EStG)
    0
  • Sauer, SGB III § 52 Förderungsberechtigte junge Menschen / 2.1.1 Berufliche Eingliederung (Nr. 1)
    0
  • Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten / 2.2 Begriff "erforderliche" Reisekosten und Grundsätze der Berechnung
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 2.5 Verkürzung der Einspruchsfrist
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32c Auskunftsrecht der betroffe ... / 1 Allgemeines
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.3.3 Berufsgeheimnisträger
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)
Bild: Haufe Shop

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!


Sozialgerichtsgesetz / § 160a [Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision]
Sozialgerichtsgesetz / § 160a [Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision]

  (1) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. 3Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren