Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 17.7.2020 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben vom 2.12.2021 (eingegangen am 8.12.2021) Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Sie ist auch nicht innerhalb der bis zum 17.8.2020 laufenden Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LSG eingelegt worden (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG), auf die der Kläger ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.
Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15020168 |