Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 15.12.1976 - 10 RV 223/75

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Enthält die Revisionsbegründung nur allgemeine Rechtsausführungen und vertritt der Revisionskläger darin eine andere Rechtsauffassung, als sie das Berufungsgericht vertreten hat, so ist das Erfordernis, daß (spätestens) die Begründung einen "bestimmten Antrag" enthalten muß, nicht erfüllt.

 

Normenkette

SGG § 164 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1975-09-23

 

Tenor

Die Revision der Beklagten und Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1975 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Gemäß § 164 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30. Juli 1974, BGBl I S. 1625) muß die Revisionsbegründung u. a. einen "bestimmten Antrag" enthalten. Dieses - zwingende - Formerfordernis ist von der Beklagten nicht erfüllt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die genannte Vorschrift dahin ausgelegt, daß der Antrag spätestens bis zum Ablauf der - von der Zustellung des angefochtenen Urteils an laufenden und zwei Monate betragenden (§ 164 Abs. 2 Satz 1 SGG) - Revisionsbegründungsfrist gestellt sein muß (vgl. BSG SozR 1500 SGG § 164 Nr. 2). Weder in der Revisionsschrift der Beklagten vom 18. November 1975 noch in der Revisionsbegründung vom 18. Dezember 1975 ist jedoch ein (bestimmter) Antrag enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann in der Erklärung, daß gegen ein näher bezeichnetes Urteil Revision eingelegt wird, nicht zugleich ein Revisionsantrag erblickt werden (vgl. BSGE 1, 47; 1, 50). Neben einer derartigen Erklärung hat die Beklagte in ihrer Revisionsschrift lediglich zum Ausdruck gebracht, daß "die Revisionsbegründung nachgereicht wird". In ihrer Revisionsbegründung hat sich die Beklagte mit der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts (LSG) auseinandergesetzt und demgegenüber eine andere Rechtsauffassung vertreten. Ein besonderer Revisionsantrag ist in der Begründung nicht einmal andeutungsweise enthalten. Zwar ist das Erfordernis des "bestimmten Antrages" weit auszulegen. Insbesondere ist es unschädlich, wenn der (sonst zureichende) Antrag in der Zukunfts- statt in der Gegenwartsform gestellt wird (vgl. BSG SozR SGG § 164 Nr. 13), oder wenn das Wort "Antrag" nicht wörtlich gebraucht, sondern nur erklärt wird, daß das Berufungsurteil "in vollem Umfang" angefochten wird (vgl. BSGE 1, 98). Allgemeine Rechtsausführungen in der Revisionsbegründung sind jedoch nicht geeignet, den Revisionsantrag zu ersetzen. Vielmehr muß eindeutig und abgrenzbar von den Rechtsausführungen zum Ausdruck gebracht sein, daß hier ein Revisionsantrag gemeint ist, aus dem sich der Umfang der Anfechtung bzw. das Ziel der Revision ergeben (vgl. BSG SozR SGG § 164 Nr. 50; siehe auch § 554 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die Formstrenge des gerichtlichen Verfahrens und insbesondere des Revisionsverfahrens verlangt insoweit unmißverständliche und an den gesetzlichen Vorschriften ausgerichtete Erklärungen.

Durch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene und deshalb im Zeitpunkt der Revisionseinlegung und -begründung schon geltende Neufassung des § 164 SGG (vgl. Art. VI ÄndG zum SGG) ist zwar eine Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand insoweit eingetreten, als der bestimmte Antrag jetzt nicht schon in der Revisionsschrift, sondern erst in der Revisionsbegründung enthalten sein muß. Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Änderung entschlossen, weil die bisherige Regelung im SGG von § 554 ZPO abwich und daher oftmals vergessen wurde, den Antrag schon in die Revisionsschrift aufzunehmen (vgl. BT-Drucks. 7/861). Hierin liegt aber nur eine Verschiebung des Zeitpunktes, in dem der Antrag (spätestens) vorliegen muß. Daraus, daß der Gesetzgeber das Antragserfordernis ausdrücklich beibehalten hat, kann nur der Schluß gezogen werden, daß auf die Stellung eines bestimmten Antrages - neben den sonstigen Erfordernissen der Revisionseinlegung und -begründung - nicht verzichtet werden kann. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1976 gestellte Revisionsantrag kann nicht berücksichtigt werden, weil dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim BSG eingegangen ist.

Die Revision der Beklagten entspricht daher nicht den zwingenden Formvorschriften des § 164 SGG. Sie ist gem. § 169 Satz 3 SGG durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657321

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / 3. Vertretung des Gegners, eingeschränkte Übernahmebereitschaft
    0
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Kanzleiorganisation / 2. Persönliche Mandatserteilung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / g) "Umwandlung" in eine GmbH/Kapitalmaßnahmen bei der UG (haftungsbeschränkt)
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
    0
  • § 11 Erbenhaftung / (2) Muster: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)
    0
  • § 11 Erbenhaftung / bb) Unzulässigkeit der Klauselumschreibung vor Erbschaftsannahme
    0
  • § 11 Heilwesenversicherung / a) Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung
    0
  • § 12 Beteiligung minderjähriger Kinder am Unternehmen / II. Wer vertritt den Minderjährigen?
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 12 Treuhandvertrag / I. Treuhandverhältnis
    0
  • § 12 Unternehmenskauf / (1) Selbstständige Garantien
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 13 Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren / 6. Speziell: Entzug der Fahrerlaubnis gegen Beifahrer sowie bei Taten der allgemeinen Kriminalität
    0
  • § 13 Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde / III. Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Sozialgerichtsgesetz / § 164 [Einlegung der Revision]
Sozialgerichtsgesetz / § 164 [Einlegung der Revision]

  (1) 1Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. 2Die Revision muß das ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren