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BSG Beschluss vom 15.08.2025 - B 5 R 31/25 BH

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Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 12.02.2025; Aktenzeichen L 7 R 171/13)

SG Schwerin (Entscheidung vom 23.05.2013; Aktenzeichen S 1 R 682/11)

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Februar 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Fortführung eines durch Vergleich in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG beendeten Rechtsstreits.

Das LSG hat mit Urteil vom 12.2.2025 (dem Kläger zugestellt am 17.4.2025) festgestellt, dass der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen L 7 R 171/13 durch gerichtlichen Vergleich vom 12.9.2018 erledigt worden ist und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger mit einem selbst unterzeichneten Schreiben unter dem Datum vom 7.5.2025 (eingegangen beim BSG am 9.5.2025) Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt und mit Schreiben vom 30.7.2025 ergänzend vorgetragen.

II

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 12.2.2025 erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG in seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu demselben Gegenstand gemachten und aktuell fortbestehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. In Betracht kommt allein die auf eine vermeintliche Verletzung von Verfahrensrecht gestützte Rüge, das LSG habe zu Unrecht durch Prozess- und nicht durch Sachurteil entschieden, indem es die Erledigung des ursprünglichen Rechtsstreits L 7 R 171/13 durch Vergleich (vgl § 101 Abs 1 Satz 1 SGG) festgestellt und nicht mehr in der Sache entschieden hat (vgl BSG Beschluss vom 25.2.2020 - B 14 AS 120/19 B - juris RdNr 6). Hierfür fehlt es indes auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und nach Prüfung des Akteninhalts an Anhaltspunkten. Der Vergleich wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 12.9.2018 nach Erörterung des Sach- und Streitstands mit dem persönlich anwesenden Kläger und seinem damaligen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich "zur Erledigung der Rechtsstreite L 7 R 171/13, L 7 R 25/18 und L 7 R 64/15" geschlossen. Ausweislich des Protokolls wurde der Vergleichstext den Beteiligten laut vorgespielt und von diesen genehmigt. Das Protokoll wurde vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ordnungsgemäß unterzeichnet. Die Richtigkeit der Übertragung des vorläufig in Ton aufgezeichneten Inhalts des Protokolls wurde geprüft und durch Unterschrift bestätigt (§ 122 SGG iVm § 163 Abs 1 ZPO).

Allein der Umstand, dass das LSG der Rechtsauffassung des Klägers, der Vergleich sei "null und nichtig", nicht gefolgt ist, begründet auch keine Verletzung des aus Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG folgenden Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN). Dieser gewährleistet nur, dass der Kläger - wie geschehen - "gehört", nicht aber zwingend "erhört" wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2024 - B 12 BA 17/24 B - juris RdNr 14). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 12.2.2025 war der Kläger persönlich anwesend. Ausweislich des Protokolls wurde mit ihm die Sach- und Rechtslage erörtert. Soweit der Kläger im Kern seines umfänglichen Vorbringens das Urteil des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann hierauf eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN).

Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16965169

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