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BSG Beschluss vom 15.03.2018 - B 2 U 16/17 BH

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Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 06.11.2017; Aktenzeichen L 4 U 442/17)

SG Dortmund (Entscheidung vom 23.05.2017; Aktenzeichen S 36 U 893/15)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von der Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist nach einer im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs weder den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27.11.2017 zu entnehmen, noch ergibt sich ein solcher aus der Durchsicht der Akten. Zwar legt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.11.2017 ausführlich dar, welche Mängel des Berufungsverfahrens nach seiner Auffassung vorliegen. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Mängel sind jedoch nicht hinreichend ersichtlich. Soweit der Kläger meint, der Beschluss des LSG weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, gibt es auch hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Mit der Ablehnung dieses Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11650490

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