Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten (noch) über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten während des Zeitraums 17.10.2011 bis 13.10.2014.
Die Klägerin hat die Rechtsform einer GmbH. Der Beigeladene zu 1. war für sie im noch streitigen Zeitraum als einer von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern tätig. Er hielt 7500 (1/3) der 25 000 Geschäftsanteile, der zweite Geschäftsführer die Übrigen (2/3). Durch Gesellschafterbeschluss vom 25.1.2012 wurde rückwirkend zum 1.7.2011 festgelegt, dass für "Entscheidungen" der Gesellschaft "eine 75 % Mehrheit" erforderlich sei.
Auf Antrag der Klägerin betrieb die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren und stellte die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest (Bescheid vom 30.1.2012).
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das SG die den noch streitigen Zeitraum betreffenden Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in diesem Zeitraum festgestellt (Gerichtsbescheid vom 13.5.2015). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG den Gerichtsbescheid geändert und die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Lediglich für die Zeit vom 1.1.2014 bis 13.10.2014 habe die Beklagte neben der Rentenversicherungspflicht zu Unrecht auch die Versicherungspflicht des Klägers in der Gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.12.2015.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.5.2016 ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes.
Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33).
Die Klägerin verfehlt diese Anforderungen an die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels schon deshalb, weil sie sich entgegen § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ausschließlich auf einen vermeintlichen Verstoß des LSG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) beruft, ohne einen konkreten Beweisantrag zu benennen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass eine persönliche Anhörung ihres derzeitigen Geschäftsführers lediglich geboten und eine zeugenschaftliche Einvernahme des Beigeladenen zu 1. sowie einer weiteren Person lediglich schriftsätzlich angeboten worden sei. Dieses Angebot kann jedoch nicht mit einem - erforderlichen formellen - Beweisantrag gleichgesetzt werden.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
Fundstellen
Dokument-Index HI10644130 |