Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 14.04.2021 - B 9 V 61/20 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

SG Braunschweig (Entscheidung vom 24.01.2017; Aktenzeichen S 42 VE 32/12)

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 11.05.2020; Aktenzeichen L 10 VE 15/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Anerkennung eines Impfschadens infolge einer am 3.11.2009 durchgeführten Impfung mit dem Impfstoff Pandemrix in Gestalt eines thorakalen Querschnittssyndroms und einer seelischen Störung sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Infektionsschutzgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Nach Durchsicht und Würdigung sämtlicher vorliegender medizinischer Berichte sowie der Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen sei bei dem Kläger unter Zugrundelegung des für einen Vollbeweis notwendigen Maßstabes bereits keine ursächlich durch die Impfung bedingte Impfkomplikation, also eine über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, festzustellen (Urteil vom 5.11.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er rügt eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) der fehlerhaften Sachaufklärung (§ 103 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Sein diesbezügliches Vorbringen erfüllt nicht die besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Hierzu muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.9.2019 - B 9 SB 50/19 B - juris RdNr 6 mwN). Diese besonderen Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge erfüllt der Beschwerdevortrag des Klägers nicht.

Ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10). Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (BSG Beschluss vom 5.2.2015, aaO). Wird ein Rechtsstreit - wie vorliegend - ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG(stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.9.2019 - B 9 SB 50/19 B - juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f; BSG Beschluss vom 7.2.2017 - B 13 R 379/16 B - juris RdNr 7) .

In der Beschwerdebegründung wird von dem Kläger jedoch schon nicht aufgezeigt, dass er trotz Erklärung des Einverständnisses gemäß § 124 Abs 2 SGG auf die Durchführung der mit Schriftsatz vom 22.11.2019 beantragten Vernehmung des Neurologen Dr. K als sachverständigen Zeugen (weiter) bestanden hätte. Denn nur dann gelten zuvor schriftsätzlich gestellte Beweisanträge als nicht erledigt. Jedenfalls einem in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten, der sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt und dieses Einverständnis im weiteren Berufungsverfahren vorbehaltlos weiter aufrechterhält, muss klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden kann (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 25.11.2013 - B 13 R 339/13 B - juris RdNr 10).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14470799

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    4
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 2.29 § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75 Haftung des Betriebsübernehmers / 3.2 Unternehmen — gesondert geführter Betrieb
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.3.4 Entsprechende Anwendung in Fällen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG (§ 6 Abs. 3 S. 5)
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten ... / 1.5.4 Verhältnis zum Verlustausgleich nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug / 3.3.3 Angabe der Identifikationsnummer (Abs. 2a)
    0
  • Gesamtausgabe: GmbH-Steuerberater 5/2023
    0
  • Jansen, SGB VI § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten i ... / 2.1.1 Grundsatz (Satz 1)
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 71 ... / B. Kenntnis von Tatsachen, die zum Ruhen oder zum Wegfall der Festsetzung führen (§ 71 Abs 1 Nr 1 EStG)
    0
  • Sauer, SGB III § 52 Förderungsberechtigte junge Menschen / 2.1.1 Berufliche Eingliederung (Nr. 1)
    0
  • Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten / 2.2 Begriff "erforderliche" Reisekosten und Grundsätze der Berechnung
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 2.5 Verkürzung der Einspruchsfrist
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32c Auskunftsrecht der betroffe ... / 1 Allgemeines
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.3.3 Berufsgeheimnisträger
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2025
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


BSG B 13 R 379/16 B
BSG B 13 R 379/16 B

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren: Anforderungen an die Darlegungen bei Rüge eines Verfahrensmangels  Orientierungssatz Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren