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BSG Beschluss vom 13.06.2024 - B 3 P 4/24 BH

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Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.02.2024; Aktenzeichen L 4 P 2751/22)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 11.03.2022; Aktenzeichen S 10 P 4150/21)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Klägerin hat für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG - ihr im Ausland zugestellt am 5.3.2024 - sinngemäß die Bewilligung von PKH beantragt.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ist Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 117 Abs 2 und 4 ZPO) , dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird.

Dieser Anforderung ist die Klägerin bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht nachgekommen, obwohl sie in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt und zudem durch das Gericht darauf hingewiesen worden ist. Dass die Klägerin an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte(vgl§ 67 SGG ) , ist nicht ersichtlich.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden.

Flint

Behrend

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Fundstellen

Dokument-Index HI16526241

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