Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Beschluss des LSG. Unanfechtbarkeit. Unstatthaftigkeit. Unzulässigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des LSG, der nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar ist, ist bereits unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 169 S. 3; ZPO §§ 114, 121
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Mannheim vom 13.9.2019 (einstweiliger Rechtsschutz) als unzulässig verworfen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 24.10.2019). Hiergegen hat der Antragsteller "weitere Beschwerde" eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unstatthaft und unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 24.10.2019 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Dem Antragsteller steht deshalb auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO). Die Verwerfung der Beschwerde des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13579420 |