Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 12.10.2021 - B 5 R 183/21 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

SG Altenburg (Entscheidung vom 16.02.2021; Aktenzeichen S 2 R 41/21 ER)

Thüringer LSG (Beschluss vom 25.05.2021; Aktenzeichen L 3 R 246/21 B ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz eine höhere Regelaltersrente. Er wendet sich gegen die Rentenberechnung, gegen die in den Jahren 2016, 2018, 2019 und 2020 jeweils zum 1. Juli erfolgten Rentenanpassungen und macht ua geltend, seine Rente werde rechtsbeugend durch Pfändung gekürzt.

Das SG Altenburg hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 16.2.2021). Das Thüringer LSG hat die Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 25.5.2021). Mit Schreiben vom 19.6.2021 hat sich der Antragsteller unter dem Betreff "Az.: L 3 R 246/21 BER, L 2 KR 69/21, Nichtzulassungsbeschwerden Sicherung der Daseinsvorsorge für den behinderten S Ihre Pflicht und Haftung zur Gewährung rechtsstaatlicher Verfahren für den prozessunfähigen und behinderten S" an den Präsidenten des BSG gewandt. Er trägt ua vor, alle seine Verfahren seien in rechtsbeugender Weise mit unrichtiger Sachbehandlung geführt und trotz der vorliegenden ärztlichen Diagnosen keine Prozessunfähigkeit festgestellt worden. Dies beweise, "dass sie befangen sind und keine medizinischen Grundkenntnisse besitzen, aber dazu urteilten. Diese Konstellation beweist, dass sie für die Verfahren nicht geeignet und befangen sind. Das trifft auch für Sie und Ihr Kollegium zu."

II

1. Nach Schließung des 13. Senats gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG(Erlass des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24.6.2021) ist die Zuständigkeit für die Streitsache gemäß Geschäftsverteilungsplan auf den 5. Senat übergangen.

2. Der Senat ist nicht daran gehindert, in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden. Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen ist, dass er alle Richter des BSG einschließlich des erkennenden Senats wegen Befangenheit ablehnt, ist ein solches Gesuch offensichtlich unzulässig.

Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die einschlägigen Verfahrensvorschriften bestimmen, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen ist. Dies gilt nicht bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs. Dazu zählt die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchem, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - juris RdNr 5 mwN und zur Unzulässigkeit einer pauschalen Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers vgl BSG Beschluss vom 17.3.2021 - B 10 SF 1/21 S - juris RdNr 4 mwN). In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter. Auch sind diese von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl BVerfG Beschluss vom 10.2.2020 - 2 BvC 40/19 - juris RdNr 2). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat in seinem an den Präsidenten des BSG gerichteten Schreiben vom 19.6.2021 weder den 5. Senat noch einzelne Richter dieses Spruchkörpers namentlich benannt. Die erkennenden Richter haben an keiner der zuletzt in Verfahren des Antragstellers ergangenen Entscheidungen mitgewirkt.

3. Die Beschwerde des Antragstellers ist schon nicht statthaft und bereits aus diesem Grund ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG) ist hier gegeben. Der im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Beschluss des LSG kann daher - worauf dieses bereits selbst zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen waren nicht zu prüfen (vgl BSG Beschluss vom 23.6.2021 - B 2 U 5/21 S).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14949589

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren