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BSG Beschluss vom 11.12.1998 - 6 RKa 52/97

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Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird auf 570.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

In den Anwendungsfällen des § 116 Abs 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichtes und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).

Mit seiner Revision hat sich der Beigeladene zu 1) seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Arzt für Pathologie erstritten. Nach der Praxis des Senats ist in vertragsärztlichen Zulassungsverfahren der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Arzt im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten fünf Jahre hätte erzielen können (vgl nur Beschluß vom 7. Februar 1984, MedR 1986, 85), wobei die erzielbaren Einkünfte wegen der in den einzelnen Arztgruppen stark differierenden Kosten um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Arztgruppe zu vermindern sind (Senatsbeschluß vom 7. Januar 1998, MedR 1998,186). Liegen hierzu verwertbare statistische Angaben nicht vor, ist der annähernd zutreffende durchschnittliche Kostensatz zu berücksichtigen.

Da bei der erstmaligen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung naturgemäß nicht auf eigene Umsatzzahlen des Arztes zurückgegriffen werden kann, ist der durchschnittliche Umsatz der Fachgruppe zugrunde zu legen, wobei aber die Verhältnisse des Einzelfalles besonders zu berücksichtigen sind (Senatsbeschluß vom 29. April 1982, USK 8279).

In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich ein Gegenstandswert von 570.000 DM.

Der durchschnittliche Umsatz der Gruppe der Pathologen betrug nach den vom Beigeladenen zu 1) nicht bestrittenen Angaben der Klägerin in deren Bereich in den Jahren von 1993 bis 1997 ca 500.000 DM pro Jahr. Von diesem Umsatz sind wegen der individuellen Verhältnisse des vorliegenden Falles, nämlich wegen der Tatsache, daß der Beigeladene zu 1) neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit weiterhin als Krankenhausarzt mit reduzierter Arbeitszeit tätig sein will, pauschal 40 % abzusetzen, so daß ein Jahresumsatz von 300.000 DM verbleibt. Hiervon wiederum ist ein durchschnittlicher Kostenanteil von 62,2 % abzuziehen. Nach den neuesten veröffentlichten Kostenstatistiken der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das Jahr 1996 (Der Kassenarzt 1998, S 27 ff) sind die Kostenstrukturen für elf Facharztgruppen ermittelt, ua für Kinderärzte mit 57 % und für Radiologen mit 78,6 %. Angaben zur Gruppe der Pathologen fehlen, so daß auf den durchschnittlichen Kostensatz aller Fachärzte, nicht aller Vertragsärzte, zurückzugreifen ist.

Vermindert man 300.000 DM um 62,2 % ergibt sich ein Jahresbetrag von 113.400 DM. Multipliziert mit fünf Jahren errechnet sich ein Gegenstandswert von aufgerundet 570.000 DM.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174395

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