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BSG Beschluss vom 11.07.2017 - B 14 AS 425/16 B

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Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25.10.2016; Aktenzeichen L 15 AS 143/15)

SG Osnabrück (Entscheidung vom 10.06.2015; Aktenzeichen S 16 AS 1012/14)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2016 - L 15 AS 143/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger selbst hat mit am 20.12.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.12.2016 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig. Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 SGG ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz - für die vom Kläger begehrte Feststellung der in einem anderen Verfahren geäußerten Meinung eines Richters fehle es am Rechtsschutzbedürfnis - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger eine unterlassene Sachverhaltsaufklärung rügt (§ 103 SGG), ist nicht erkennbar, dass das LSG einem - vom Kläger zumindest sinngemäß gestellten - entscheidungserheblichen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist; soweit er die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das LSG rügt (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), kann hierauf ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist insbesondere nicht erkennbar, welches nach der insoweit maßgeblichen Rechtsansicht des LSG entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers in der angefochtenen Entscheidung übergangen worden ist (vgl zum Maßstab nur BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 4 f). Soweit er eine überlange Verfahrensdauer rügt, ist nicht ersichtlich, dass und warum für den Kläger trotz der Entschädigungsregelung in § 198 GVG die Überlänge eines Gerichtsverfahrens gleichwohl noch einen Verfahrensmangel begründen könnte (vgl hierzu BSG vom 15.10.2015 - B 9 V 15/15 B - juris, RdNr 9).

Auch im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche erfolgreiche Rüge eines Verfahrensmangels: Das LSG hat in der Besetzung nach § 153 Abs 5 SGG entschieden, nachdem es zuvor einen entsprechenden Übertragungsbeschluss gefasst und dem Kläger zugestellt hatte; aus der Ablehnung von PKH für das Berufungsverfahren im Urteil des LSG ergibt sich nicht bereits ein relevanter Verfahrensmangel, weil nicht zugleich erkennbar ist, unter welchem Gesichtspunkt für das Berufungsverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden haben sollte (vgl hierzu BSG vom 25.7.2013 - B 14 AS 101/13 B - juris, RdNr 9); die angefochtene Entscheidung ist nach Aktenlage ordnungsgemäß - in Übereinstimmung mit § 2 Abs 2 ZustVV - zugestellt worden.

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11205305

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