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BSG Beschluss vom 11.01.2021 - B 13 R 269/19 B

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Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 02.10.2019; Aktenzeichen L 1 R 781/17)

SG Augsburg (Entscheidung vom 23.10.2017; Aktenzeichen S 19 R 514/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Urteil vom 2.10.2019 hat das Bayerische LSG einen von der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Rente verneint. Die Beteiligten haben vor allem darüber gestritten, ob bei der Rentenberechnung die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung des Rentenstammrechts auszusetzen war.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 16.11.2019 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 16.11.2019 genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; vgl zuletzt etwa BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 229/19 B - juris RdNr 3 mwN; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7, RdNr 8; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14 ff mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung vom 16.11.2019 nicht gerecht.

Die Klägerin formuliert darin die Frage,

"ob die am 01.09.2009 in Kraft getretene Regelung des § 37 VersAusglG auch dann anzuwenden ist, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits vor dem 01.09.2009, d.h. im streitgegenständlichen Fall bereits im Jahr 1997 eingeleitet wurde".

Sie versäumt es aber, die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage darzulegen. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Wie die Klägerin selbst vorbringt, enthält das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) mit seinen §§ 48 und 49 eigene Übergangsvorschriften. § 49 VersAusglG regelt, unter welchen Voraussetzungen "(f)ür Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich" (im Folgenden: VAHRG) dieses über den 1.9.2009 hinaus anwendbar bleibt. Dass und warum sich dieser gesetzlichen Regelung ihres Erachtens keine Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage entnehmen lasse, legt die Klägerin nicht dar. Ihr pauschales Vorbringen, das anwendbare Recht bestimme sich anhand des Zeitpunkts der Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens, reicht insoweit nicht aus. Damit stellt sie lediglich ihre Rechtsauffassung derjenigen des LSG gegenüber, das, wie sie mitteilt, auf den Zeitpunkt des Antrags auf einen sog Rückausgleich abgestellt habe. Auf den damit in der Sache erhobenen Vorwurf, das angegriffene Urteil sei inhaltlich falsch, kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aber nicht gestützt werden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.4.2020 - B 13 R 44/19 B - juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN). Zudem hat das BSG bereits entschieden, dass das VersAusglG auch auf die bereits zuvor vollzogenen Versorgungsausgleiche anzuwenden sei und das mit Einführung des VersAusglG außer Kraft getretene VAHRG nur dann anwendbar bleibe, wenn für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG der Antrag vor dem 1.9.2009 eingegangen sei (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr 2 RdNr 16; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr 3 RdNr 12). Der Klägerin hätte daher die Darlegung oblegen, dass und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage damit nicht ausreichend beantwortet sei. In ihrer Beschwerdebegründung fehlt indes jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Anwendbarkeit des § 37 Abs 1 iVm Abs 2 VersAusglG. Indem die Klägerin auf die Kommentierung von Dörr in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl 2017, § 48 VersAusglG, RdNr 5 f, verweist, legt sie auch nicht etwa dar, die aufgeworfene Rechtsfrage sei wegen eines erheblichen Widerspruchs, den die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Rechtsprechung oder der Literatur erfahren habe, erneut klärungsbedürftig geworden (zu den Anforderungen an die Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zuletzt etwa BSG Beschluss vom 20.10.2020 - B 13 R 95/20 B - juris RdNr 12 mwN). Die in Bezug genommene Kommentierung behandelt auch nach Auffassung der Klägerin die allgemeine Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG. Damit zeigt die Klägerin keinen Widerspruch zu den BSG-Entscheidungen vom 20.3.2013 und 24.4.2014 zur Anwendbarkeit der spezielleren Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG auf.

Angesichts der nicht ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage lässt der Senat dahinstehen, ob die Klägerin in der Beschwerdebegründung den entscheidungserheblichen Sachverhalt genügend darstellt (zu diesem Erfordernis zuletzt etwa BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 13 R 88/19 B - juris RdNr 5 mwN). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14366184

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