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BSG Beschluss vom 10.07.2024 - B 7 AS 73/24 BH

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Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 04.11.2019; Aktenzeichen S 99 AS 2872/16)

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21.03.2024; Aktenzeichen L 10 AS 2374/19)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A, B, als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 114 ZPO ) . An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten(§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) , das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) . Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Verfahren, in dem die Beteiligten über die Höhe der dem Kläger für Juli bis Dezember 2014 abschließend zu bewilligenden Leistungen sowie die Erstattung von 1908,08 Euro streiten, stellen sich Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem als freischaffender Autor tätigen Kläger von seiner Mutter gewährte Darlehen als Einkommen im Sinne des§ 11a SGB II zu berücksichtigen sind(vgl dazu bereitsBSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30, RdNr 20 f) . Auch weitere, zwischen den Beteiligten umstrittene Fragen der Einkommens- bzw Ausgabenermittlung bei Selbstständigen, die sich, wie das LSG zutreffend entschieden hat, nach § 3 Alg II-V beurteilen, sind vom BSG bereits abschließend behandelt worden(vgl zB zu den Kosten für ein betrieblich und privat genutztes Kraftfahrzeug nurBSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 34/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 79 RdNr 17 f) . Insoweit sind auch Gesichtspunkte, die für eine Divergenz sprechen können, nicht erkennbar. Nicht zuletzt wird ein Rechtsanwalt nicht mit Erfolg Verfahrensmängel geltend machen können. Die Würdigung des Gerichts(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) , dass der Kläger Nachweise für behauptete betrieblichen Fahrten nicht erbracht hat bzw seine Angaben teilweise nicht glaubwürdig sind, kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohnedies nicht mit einer Verfahrensrüge erfolgversprechend gerügt werden(§ 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbsatz SGG ) .

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§ 183 ,§ 193 SGG .

S. Knickrehm

Söhngen

Siefert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16469026

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