Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. August 2016 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P. beizuordnen, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Kläger, miteinander verheiratet und ägyptische Staatsangehörige, wenden sich insoweit gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 3.8.2016.
Mit ihren Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil machen die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend. Zur grundsätzlichen Bedeutung formulieren sie folgende Rechtsfrage: Steht ein von den Ausreisepflichtigen nicht zu vertretendes Ausreisehindernis einer Leistungseinschränkung nach § 1a Nr 3 AsylbLG (§ 1a Nr 2 AsylbLG aF) bereits dann entgegen, wenn die Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind, oder bedarf es der förmlichen Feststellung durch die dafür aufenthaltsrechtlich zuständige Behörde? Die aufgeworfene Frage sei entscheidungserheblich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Leistungskürzung hätten schon im Jahr 2012 nicht mehr vorgelegen. Ihrem Antrag habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber (erst) mit Bescheid vom 27.2.2014 entsprochen.
Zur geltend gemachten Divergenz tragen die Kläger vor, die Entscheidung des LSG weiche vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.6.2008 (B 8 AY 11/07 R) ab und beruhe auf dieser Entscheidung. Das LSG habe ausgeführt, die Bescheide seien bestandskräftig geworden; in der Begründung habe es die Wirksamkeit der Zustellung an sie (die Kläger) trotz Missachtung der Zustellungsregeln bejaht. Nach der Rechtsprechung des BSG würden aber Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids in analoger Anwendung des § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Das Urteil des LSG beruhe auch auf dieser Abweichung. Außerdem weiche das LSG von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.7.2012 (1 BvL "10110") ab. In dieser Entscheidung habe das BVerfG unmissverständlich betont, dass das menschenwürdige Existenzminimum migrationspolitisch nicht zu relativieren sei. Diese Maßstäbe verkenne das LSG in der Begründung des angefochtenen Urteils. Noch dazu sei der zeitlich unbefristete Leistungsausschluss zweifellos unverhältnismäßig.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Es fehlt schon an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Die Kläger formulieren eine Rechtsfrage, ohne aufzuzeigen, dass es zu dieser Frage bislang keine Rechtsprechung gebe bzw diese nicht maßgeblich sei. Auch die Klärungsfähigkeit wird nicht dargelegt. Die Kläger hätten hierzu den nach ihrer Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt aufzeigen müssen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil es an der Schilderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fehlt. Die Kläger zeigen nicht einmal auf, gegen welchen Bescheid mit welchem Inhalt sie sich wenden, geschweige denn, wie die Gerichte entschieden haben. Auch der ausländerrechtliche Hintergrund wird nicht aufgezeigt.
Der Vortrag zur Divergenz erfüllt ebenso wenig die gesetzlichen Anforderungen. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG bzw des BVerfG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Zur Beurteilung der insoweit doppelten Entscheidungserheblichkeit (für LSG und BSG bzw BVerfG) hätte es wiederum der genauen Schilderung des Sachverhalts und einer Beschreibung des Streitgegenstands bedurft. Im Übrigen wird weder ein tragender abstrakter Rechtssatz des LSG noch ein solcher des BSG bzw des BVerfG formuliert.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), ist den Klägern auch keine Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zudem die Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10484724 |