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BSG Beschluss vom 09.01.2023 - B 3 KR 38/22 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde zum BSG. Begründung. Beschwerdefrist. Zugelassene Bevollmächtigte. Unzulässigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Beschwerde zum BSG ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 2, 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 26.04.2022; Aktenzeichen L 10 KR 16/18)

SG Schleswig (Entscheidung vom 15.01.2018; Aktenzeichen S 5 KR 291/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22.9.2022 zugestellten Urteil des LSG vom 26.4.2022 mit einem am 19.10.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 22.12.2022 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 29.11.2022 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 22.12.2022 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Schütze

Knorr

Flint

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15554574

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