Verfahrensgang
SG Marburg (Gerichtsbescheid vom 14.02.2020; Aktenzeichen S 4 P 14/18)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat nach Zurückverweisung durch den Senat (BSG vom 30.8.2023 - B 3 P 4/22 R - BSGE 136, 259 = SozR 4-3300 § 45b Nr 4) einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen entsprechend § 45b SGB XI für den Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2021 abgelehnt. Es hat ausgeführt, ein Anspruch scheitere auch unter Zugrundelegung der Vorgaben des BSG für die Zeit vom 1.1. bis 8.5.2018 bereits daran, dass die erforderliche landesrechtliche Verordnung erst am 9.5.2018 in Kraft getreten sei, und für die Zeit ab 9.5.2018 daran, dass die Haushaltshilfe nach Maßgabe des mit dem Bundesrecht vereinbaren Landesrechts keine Fachkraft gewesen sei, keine Basisqualifikation erfahren habe und nicht als Nachbarschaftshilfe anerkannt gewesen sei. Auch ein Anspruch auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs scheide aus, weil das Fehlen der nach dem Landesrecht erforderlichen Sozialversicherungsmeldung und Basisqualifikation nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden könne. Schließlich lasse sich ein Anspruch nicht auf gesetzliche Sonderregelungen während der Corona-Pandemie stützen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als von grundsätzlicher Bedeutung erachtet sie die Fragen, "ob ein Pflegeberechtigter aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Landesregelung von der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Leistungen ausgeschlossen werden kann? Führt eine fehlende oder falsche Beratung bei fehlender gesetzlicher Regelung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch?" und "ob sich eine Pflegeversicherung bei fehlerhafter oder fehlender Beratung und einer durch die Pflegeversicherung selbst fehlerhaft iniziierten Schulung sich der Leistungspflicht entziehen kann? Sind die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, hier vor allem im Rahmen der zulässigen Amtshandlung, dann erfüllt, wenn die entsprechenden Hilfeleistungen bereits zufriedenstellend bzw. generell durch eine Person erfüllt worden sind? Kann eine Entlastungspflegeperson als qualifizierter Anbieter i.S.d. § 4 Pfluv angesehen werden, wenn er die Tätigkeit bereits seit Jahren ausübt ohne dabei weitere Qualifikationen vorweisen zu können? Wie hätte die Pflegeversicherung beraten müssen um als Laie die Voraussetzungen erfüllen zu können? Kann durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Rahmen der zulässigen Amtshandlung auf eine Parallelvorschrift abgewichen werden, wenn hierfür die Voraussetzungen erfüllt wären? Muss im Rahmen der fehlerhaften Beratung hinsichtlich des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Vorschrift herangezogen werden, dessen Voraussetzungen erfüllt sind?".
Zu allen Fragen fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Nach Klärung von Rechtsfragen durch den Senat im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten (BSG vom 30.8.2023 - B 3 P 4/22 R - BSGE 136, 259 = SozR 4-3300 § 45b Nr 4) sowie - nach Zurückverweisung - ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen und hierauf gestützter rechtlicher Würdigung durch das LSG bleiben die formulierten Fragen ganz dem konkreten Einzelfall des Klägers verhaftet. Dass und warum sie als abstrakt-generelle bundesrechtliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig und in einem Revisionsverfahren auch klärungsfähig sein könnten, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden.
2. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 300 ff mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil Rechtssätze des LSG, mit denen es eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt und Rechtssätzen des BSG widersprochen hat, nicht bezeichnet werden. Offenbar gerügt wird zwar ein Abweichen von der Entscheidung des Senats vom 30.8.2023 (B 3 P 4/22 R - BSGE 136, 259 = SozR 4-3300 § 45b Nr 4), jedoch ohne einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz der LSG-Entscheidung zu bezeichnen, der von einem bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG in dieser Entscheidung abweicht. Gerügt wird mit der Beschwerde vielmehr in der Sache eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG im konkreten Einzelfall ("im vorliegenden Fall"), was für eine Revisionszulassung aufgrund einer Divergenz im Grundsätzlichen nicht ausreicht.
3. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Der als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) umfasst, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in ihre Erwägungen einbeziehen (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr 3 RdNr 14 mwN), gewährleistet aber nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (vgl BSG vom 10.11.2020 - B 3 KR 29/20 B - juris RdNr 9 mwN). Des Weiteren ist das Gericht nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; ein Gehörsverstoß ist daher nur feststellbar, wenn er sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt (vgl dazu zB BVerfG vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN).
Der Beschwerdebegründung kann schon nicht hinreichend entnommen werden, womit sich das LSG in seinen Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat; dessen tragende Begründungen werden nicht nachgezeichnet. Damit fehlt es auch an der Darstellung der Rechtsauffassung des LSG, von der ausgehend in der Beschwerdebegründung schlüssig darzulegen gewesen wäre, womit sich das LSG noch hätte befassen müssen, welches ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserhebliche Vorbringen also keine Berücksichtigung gefunden hat und dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl zu dieser Darlegungsanforderung BSG vom 23.6.2020 - B 3 P 12/19 B - juris RdNr 10).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
- Dokument-Index HI17266572