Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 06.02.2017 - B 9 V 37/16 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Divergenz. abweichende Rechtsprechung des BVerwG. grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. soziales Entschädigungsrecht. rechtliche Qualifikation des Berichts der Radarkommission. Klärungsbedürftigkeit. Darlegungsanforderungen

Orientierungssatz

1. Im Rahmen einer Divergenzrüge kommt es nicht auf etwaige abweichende Rechtsprechung des BVerwG an (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (hier im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation des Berichts der Radarkommission).

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; KOVVfG § 15 S. 1

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 23.02.2016; Aktenzeichen L 12 VE 11/10)

SG Oldenburg (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen S 15 VS 28/05)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Witwe eines Berufssoldaten in der Hauptsache die Feststellung eines Rektum-Karzinoms mit Lebermetastasen als Schädigungsfolge einer Wehrdienstbeschädigung und entsprechende Beschädigtenversorgung. Der Antrag des am 8.4.2004 Verstorbenen war erfolglos, weil er auf der Grundlage der im "Radarbericht" vom 2.7.2003 abgegebenen Empfehlungen der vom Bundesministerium der Verteidigung eingesetzten "Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der NVA ("Radarkommission") keine qualifizierenden Tätigkeiten als Techniker, Mechaniker oder Unterstützer an Radargeräten ausgeübt habe (Bescheid vom 28.5.2002, Widerspruchsbescheid vom 15.4.2005 und Bescheid der Beklagten vom 7.3.2011; Bescheid vom 4.7.2002, Widerspruchsbescheid des zunächst beklagten Landes vom 31.1.2012). Das LSG hat die Klage gegen die von der Landesversorgungsverwaltung erlassenen Bescheide nach der Erledigung der Berufung gegen die früheren Bescheide der zwischenzeitlich zum 1.1.2015 wieder als Funktionsnachfolger des Landes in das Verfahren eingetretenen Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die auf die Belastung mit ionisierender Strahlung zurückgeführte Krebserkrankung des Verstorbenen könne nicht als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Verstorbene während seines Dienstes als Soldat bei der Bundeswehr einer ausreichenden Strahlendosis durch Röntgenstrahlung oder radioaktive Leuchtfarbe ausgesetzt gewesen sei. Unmittelbare Nachweise über eine relevante Strahlenexposition fehlten. Nachweise seien auch unter Zugrundelegung der jedenfalls faktischen Beweiserleichterungen durch die Radarkommission nicht gegeben, die ausgehend von drei historisch unterscheidbaren Phasen des Umgangs der Bundeswehr mit Röntgenstrahlung an Radargeräten je nach Strahlungsquelle, aufgetretener Krankheit und Latenzzeit unterschiedliche Empfehlungen ausgesprochen habe. Danach könne schon die tatsächliche Verwendung des Verstorbenen nicht als qualifizierende Tätigkeit im Sinne der Empfehlungen angesehen werden. Hinsichtlich der Inkorporation durch radioaktive Leuchtfarbe sei es bei dem Verstorbenen nicht zu den spezifisch qualifizierenden Krebsarten gekommen, welche die Radarkommission als Erkrankung ansehe. Im Übrigen fehle es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung an einer ausreichenden externen Exposition (Urteil vom 23.2.2016).

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache und macht eine Divergenz geltend.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die aufgeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Die Beschwerdebegründung formuliert als Rechtsfrage, welche rechtliche Qualifikation dem Bericht der Radarkommission einschließlich seiner … Ergänzungen zukommt und ob und in welchem Maße diese Bestimmungen die Verwaltung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit binden. Insbesondere geht es der Klägerin um die Frage, ob dem Radarbericht durch die Bundestagsbeschlüsse vom 10.11.2011 und 7.7.2016 "quasi Gesetzeskraft verliehen" worden sei. Die Beschwerdebegründung zeigt indes weder den Klärungsbedarf noch die Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren auf. Eine Auseinandersetzung ua mit der vom LSG auch zitierten Rechtsprechung zur Einordnung des Radarberichts als antizipiertes Sachverständigengutachten oder als herausragend sachverständige Äußerung und dem danach etwaig verbleibenden Klärungsbedarf für eine Qualifizierung als Gesetz erfolgt nicht. Ebenso wenig legt die Beschwerdebegründung dar, wieso diese rechtliche Einordnung hier entscheidungserheblich sein könnte, obwohl die Vorinstanz die Erkenntnisse des Berichts ihrer Entscheidung ausdrücklich iS von faktischen Beweiserleichterungen zugrunde gelegt hat und daneben zudem die im Gefüge des Sozialen Entschädigungsrechts in Betracht kommende Beweiserleichterung des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung prinzipiell ebenso für anwendbar gehalten hat wie die Grundsätze zur Beweislastumkehr im Falle einer Beweisnot, indessen die Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben erachtet hat. Wieso eine weitergehende Qualifikation der Empfehlungen der Radarkommission als Gesetz zwangsläufig mit einer zugunsten des Verstorbenen wirkenden Umkehr der Beweislast verbunden sein könnte, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nachvollziehbar nicht entnehmen. Soweit die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang meint, die Beweiswürdigung des LSG sei nicht hinnehmbar, übersieht sie, dass eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ) und eine darüber hinausgehend behauptete Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des LSG ohnehin keinen Zulassungsgrund bildet (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

2. Die Klägerin legt auch die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN).

Die Beschwerdebegründung führt schon keinen abstrakten Rechtssatz des BSG in seiner Entscheidung vom 27.5.1997 - 2 RU 38/96 - SozR 3-1500 § 128 Nr 11 - an, sondern verweist auf die freie richterliche Beweiswürdigung und Gesamtumstände im dortigen Einzelfall, aufgrund derer im Hinblick auf den Beweisnotstand der dortigen Klägerin ein Zusammenhang zwischen einer Berufskrankheit und dem Tod des Versicherten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre. Dem stellt die Beschwerdebegründung zudem keinen abstrakten Rechtssatz des LSG gegenüber, sondern lediglich die eigene Meinung, dass LSG habe im vorliegenden Fall den Maßstab der Beweiswürdigung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles offensichtlich übersehen sowie schlicht falsche Ausführungen zu einer möglichen Beweislastumkehr gemacht. Erforderliche Ausführungen zu möglichen divergierenden Rechtssätzen bei der Beweislastumkehr im Sozialen Entschädigungsrecht (vgl BSG Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R) lassen sich der Beschwerdebegründung stattdessen nicht entnehmen und könnten auch nicht dargelegt werden, nachdem sich das LSG ausdrücklich auf die Entscheidung vom 27.5.1997 - 2 RU 38/96 - SozR 3-1500 § 128 Nr 11 - bezogen hat, auf die auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum sozialen Entschädigungsrecht (aaO) Bezug nimmt. Auf die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 55/09) und die im zitierten Fall dem OVG aufgegebenen weiteren Ermittlungen zur Strahlenexposition kommt es im Rahmen einer Divergenzrüge hingegen nicht an (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) hat die Beschwerdebegründung im Übrigen nicht geltend gemacht.

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI10571811

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren