Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 04.11.2009 - B 14 AS 81/08 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Klagerücknahme. Prozesshandlung

 

Orientierungssatz

§ 102 S 1 SGG aF macht die Klagerücknahme von keiner Form abhängig. Die Rücknahme ist eine Prozesshandlung, die das Gericht und die Beteiligten bindet, auch wenn der Rechtsstreit materiell nicht erledigt wurde. Sie kann nach der Rechtsprechung des BSG vom 14.6.1978 - 9/10 RV 31/77 = SozR 1500 § 102 Nr 2 grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.

 

Normenkette

SGG § 102 S. 1 Fassung: 2001-08-17, § 102 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2008-03-26

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.05.2008; Aktenzeichen L 19 AS 60/07)

SG Düsseldorf (Gerichtsbescheid vom 02.11.2007; Aktenzeichen S 28 AS 321/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) streitig.

Der Kläger hat am 17. August 2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen ihm ab dem 29. Juni 2007 (dem Tag seiner Antragstellung) Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 29. August 2007 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen Widerspruch eingelegt. Das SG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage mangels Abschluss des Vorverfahrens unzulässig sei. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 5. September 2007, eingegangen bei Gericht am 6. September 2007, erklärt: "Ich ziehe meine Klage und den Prozesskostenhilfeantrag vorläufig zurück. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, werde ich gegebenenfalls die Klage und den Prozesskostenhilfeantrag erneut einreichen." Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 hat er die Rücknahme dieser Klagerücknahme erklärt. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 2. November 2007 festgestellt, dass die Klage durch die Rücknahme vom 6. September 2007 erledigt sei. Die dagegen gerichtete Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 19. Mai 2008). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die mit Schreiben vom 5. September 2007 abgegebene Erklärung sei als Klagerücknahme wirksam. Der Kläger habe unmissverständlich erklärt, dass er die Klage zurückziehe. Die Hinzusetzung des Wortes "vorläufig" bedeute insoweit keine Einschränkung. Im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz ergebe sich daraus lediglich, dass er sich die erneute Klageerhebung vorbehalte, sofern die Sachurteilsvoraussetzungen eintreten sollten. Die Rücknahme erledige den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) und könne grundsätzlich weder angefochten noch widerrufen werden (Hinweis auf BSG SozR 1500 § 102 Nr 2). Die Voraussetzungen eines ausnahmsweise möglichen Widerrufs entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 579, 580 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫) seien offensichtlich nicht erfüllt. Der Hinweis des SG, dass es für die Durchführung eines Klageverfahrens eines Vorverfahrens (§ 78 SGG) bedürfe, sei zutreffend, sodass eine Täuschung durch das Gericht nicht vorliege. Im Übrigen sei die Klage schon deshalb unzulässig gewesen, weil bei ihrer Erhebung eine Entscheidung der Beklagten noch nicht ergangen sei.

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Beschwerde eingelegt, zugleich für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs und des bisherigen Vorbringens nicht ersichtlich.

Es ist nicht zu erkennen, dass eine Zulassung der Revision gegen das von dem Kläger angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Die Frage muss außerdem klärungsfähig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13; SozR aaO Nr 65). Im vorliegenden Fall sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zu erkennen. Nach § 102 Satz 1 (jetzt Abs 1 Satz 1) SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Diese Vorschrift macht die Klagerücknahme von keiner Form abhängig. Die Rücknahme ist eine Prozesshandlung, die das Gericht und die Beteiligten bindet, auch wenn der Rechtsstreit materiell nicht erledigt wurde. Sie kann nach der Rechtsprechung des BSG, die das LSG zutreffend in Bezug genommen hat, grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Es ist nicht erkennbar, dass der vorliegende Rechtsstreit vor diesem Hintergrund weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG mit seiner Würdigung, dass die Erklärung des Klägers eine unbedingte Klagerücknahme beinhalte, von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht.

Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass die Revision wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf die Verletzung der §§ 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nicht ersichtlich.

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Anforderungen des § 73 SGG nicht entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2273295

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Sozialgerichtsgesetz / § 102 [Klagerücknahme]
Sozialgerichtsgesetz / § 102 [Klagerücknahme]

  (1) 1Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. 2Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.  (2) 1Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren