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BSG Beschluss vom 04.08.2023 - B 2 U 14/23 AR

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Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 02.06.2023; Aktenzeichen L 9 U 3751/21)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 24.11.2021; Aktenzeichen S 7 U 424/21)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.09.2023; Aktenzeichen B 2 U 12/23 BH)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über die Gewährung von Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH wegen der Folgen eines am 20.5.1997 erlittenen Arbeitsunfalls. Das SG hat die Klage abgewiesen; das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24.11.2021; Beschluss vom 2.6.2023, dem Kläger zugestellt am 7.6.2023). Hiergegen hat sich der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 7.7.2023, das nach Weiterleitung durch das LSG am 21.7.2023 beim BSG eingegangen ist, gewandt und Einwendungen gegen den Beschluss erhoben.

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 7.7.2023 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG). Die Beschwerde des Klägers kann jedoch keinen Erfolg haben. Sie ist bereits unzulässig; der Senat darf sich deshalb inhaltlich mit den vorgetragenen Einwendungen nicht befassen. Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von ihm privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Karmanski

Karl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15912596

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