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BSG Beschluss vom 03.11.2010 - B 5 R 282/10 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Begründung. Prozessbevollmächtigter. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss das Ergebnis der geistigen Arbeit des zugelassenen Prozessbevollmächtigten sein, für die dieser mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt, und dies aus sich heraus erkennen lässt. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Erfordernisses vgl BVerfG vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 = SozR 3-1500 § 160a Nr 12.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 169 Sätze 1-2, § 73 Abs. 4 S. 1; GG

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 22.07.2008; Aktenzeichen S 7 R 236/05)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.07.2010; Aktenzeichen L 3 (4) R 64/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 19.7.2010 hat es das LSG Nordrhein-Westfalen abgelehnt, die Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die die Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegt hat, sowie ihre Zeit der Arbeitslosigkeit vom 16.1.1994 bis 31.3.1999 als Anrechnungszeit rentensteigernd zu berücksichtigen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

-

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41).

Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt, die der Senat mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG, Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009 - 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

Das Schreiben der Klägerin vom 12.8.2010, auf das ihr Prozessbevollmächtigter "auftragsgemäß Bezug genommen" hat, konnte bei der Beschwerdeentscheidung nicht berücksichtigt werden. Denn das gesetzliche Erfordernis, eine Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu begründen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG), soll bewirken, dass dieser die Rechtslage im Hinblick auf die drei Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs 2 SGG) genau durchdenkt, von aussichtslosen Beschwerden absieht und andernfalls die Entscheidungsfindung des Gerichts erleichtert, indem er klar darlegt, welcher Zulassungsgrund aus welchen Gründen vorliegt (BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss das Ergebnis der geistigen Arbeit des zugelassenen Prozessbevollmächtigten sein, für die er mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt, und dies aus sich heraus erkennen lassen. Die bloße Vorlage eines Schriftsatzes, den ein Beteiligter oder sein Ehegatte selbst abgefasst hat, stellt daher keine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung dar, wenn der Rechtsanwalt die Durchsicht, Sichtung und Gliederung des Streitstoffes unterlassen hat (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Erfordernisses: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 12 S 23; Breitkreuz, SGb 2008, 506, 508). So liegt der Fall hier.

Die Klägerin hat das vierseitige Schreiben vom 12.8.2010, das sie in der Ich-Form verfasst hat, selbst entworfen und geschrieben. Ihr Prozessbevollmächtigter hat dieses Schreiben seiner Beschwerdebegründung als Anlage beigefügt und distanzierend mitgeteilt, er nehme "auf die dortigen Ausführungen … auftragsgemäß Bezug". Dass er den Inhalt der Anlage im Hinblick auf die Nichtzulassungsbeschwerde geprüft hat, ergibt sich hieraus gerade nicht. Hinzu kommt, dass das unübersichtliche und in großen Teilen beschwerderechtlich offensichtlich unerhebliche Vorbringen der Klägerin nicht erkennen lässt, dass es sich in rechtskundiger Weise mit den Revisionszulassungsgründen in Bezug auf das angefochtene Urteil auseinandersetzt. Aus diesen Gründen und angesichts der distanzierenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass dieser die Anlage ungeprüft weitergereicht hat, ohne hierfür die volle Verantwortung übernehmen zu wollen. Indem er die Beschwerdebegründung, die die Klägerin selbst entworfen und geschrieben hat, in unveränderter Fassung weiterleitete, hat er es dem Gericht überlassen, das zur ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung Erforderliche herauszufiltern, was indessen gerade nicht Sache des Beschwerdegerichts, sondern des rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ist (BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9; BVerwG Buchholz 310 § 139 VwGO Nr 38).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8022031

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