Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Januar 2024 - B 12 KR 27/23 AR - werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Durch Beschluss vom 3.1.2024 (B 12 KR 27/23 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen LSG vom 22.8.2023 (L 9 KR 404/20) als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 1.3.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seinem am 6.9.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 2.9.2024.
II
1. Als einzig möglichen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des BSG, mit dem - wie hier - abschließend entschieden worden ist, sieht das Gesetz die Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG vor. Daher legt der Senat das Schreiben des Klägers vom 2.9.2024 als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 3.1.2024 aus. Dieser Rechtsbehelf ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2, 3 SGG).
Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sich der Kläger bei Rechtsbehelfen gegen die Beschwerdeentscheidung des BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten lassen muss. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 - juris RdNr 16 f). Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass das Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 6). Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar (stRspr; vgl zB BVerfG Beschluss ≪Kammer≫ vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 2.1.2024 - B 12 KR 36/23 AR - juris RdNr 4 mwN). Soweit der Kläger vorbringt, sein Anwalt habe 2018 die Kanzlei aufgegeben, er sei fast 90 Jahre alt und schwerbehindert, sind Gründe, die einer Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger entgegenstehen, nicht nachvollziehbar und anzuerkennen. Hieran ändert auch sein Vorbringen nichts, er habe bei dem Bundesminister der Justiz einen Pflichtanwalt angefordert, eine Stellungnahme aber nicht erhalten. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Anhörungsrüge entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form. Unabhängig davon ist die Anhörungsrüge erst verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Rügefrist (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) beim BSG eingegangen. Die Frist beginnt in der Regel mit der Zustellung der angegriffenen Entscheidung (1.3.2024) und endete hier daher am Freitag, den 15.3.2024. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind weder dargetan noch ersichtlich.
2. Soweit man das Vorbringen des Klägers als Gegenvorstellung betrachtet, ist diese unzulässig. Auch insoweit fehlt es an der Beachtung des Vertretungszwangs (BSG Beschluss vom 4.4.2024 - B 5 R 29/24 AR - juris RdNr 4 mwN). Eine Gegenvorstellung kann zudem nur noch gegen eine vorliegend nicht gegebene - abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 8, 17 mwN).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; s auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Fundstellen
Dokument-Index HI16721085 |