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Brandenburgisches OLG Urteil vom 29.06.2020 - 1 U 59/19

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.02.2022; Aktenzeichen VI ZR 934/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. August 2019 - 11 O 346/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 18.746,45 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 10.8.2016 ein Gebrauchtfahrzeug des Typs VW Sharan zum Preis von 20.830 EUR. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA-189 ausgerüstet. Dessen Steuerungssoftware verfügte über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) wurde automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden; im normalen Fahrbetrieb wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.

Am 22.8.2018 ließ der Kläger das Fahrzeug durch das Aufspielen des von der Beklagten für die so ausgestatteten Motoren der Baureihe EA-189 entwickelten Softwareupdates umrüsten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Zurücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des von ihr verauslagten Kaufpreises unter Anre...

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