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Brandenburgisches OLG Urteil vom 22.03.2018 - 10 U 1/16

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.06.2019; Aktenzeichen IX ZR 104/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.04.2016 bis zu seinem Ableben monatlich 157,02 EUR, jeweils bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Berufungswert wird auf zwischen 6.001 EUR und 7.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag aufgrund von im Verfahren über den Versorgungsausgleich erlittenen Einbußen in Anspruch.

Durch Urteil vom 12.10.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf jenes Urteil Bezug genommen (Bl. 152 ff).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er einen zulässigen Zahlungsantrag gestellt. Nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich könne eine Begründung von Rentenanwartschaften auf seinem Versicherungskonto nicht mehr erfolgen. Daher sei der Beklagte schadensersatzpflichtig in Höhe der Differenz der jetzigen monatlichen Rente im Vergleich zu derjenigen monatlichen Rente, die er, der Kläger, erhalten würde, wenn im Verfahren über den Versorgungsausgleich der Anwartschaftszeitraum der Ehef...

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