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Brandenburgisches OLG Urteil vom 14.01.1999 - 8 U 62/98

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Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 22.05.1998; Aktenzeichen 2 O 576/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Mai 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der klagende Gesamtvollstreckungsverwalter verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr eines vom Finanzamt Calau gepfändeten und eingezogenen Betrages von 151.317,43 DM.

Die (spätere) Schuldnerin, ein Bauunternehmen in S., hatte Umsatzsteuer und Lohnsteuer (nebst Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, abzüglich ausgezahlten Kindergeldes) an das Finanzamt Calau des beklagten Landes abzuführen. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Aufstellung für 1996 (Bl. 24 und 25 d. A.) wurden die angemeldeten Umsatzsteuerbeträge bis einschließlich August, die Lohnsteuerbeträge bis einschließlich November bezahlt. Die letzte der Zahlungen erfolgte am 28. Januar 1997 mit 101.463,50 DM auf die Lohnsteuer für November 1996.

Wegen offener Säumniszuschläge auf die verspätete Lohnsteuerabführung für August 1996 (Bl. 23 d. A.) erließ das Finanzamt am 09. Dezember 1996 eine Pfändung- und Einziehungsverfügung über 924,00 DM (Bl. 22 d. A.); insoweit erfolgte eine Pfändung des Geschäftskontos der (späteren) Schuldnerin bei der Sparkasse N.

Den Stundungsantrag der (späteren) Schuldnerin vom 14. Januar 1997 (Bf. 59 d. A.) wegen der offenen Umsatzsteuer f...

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