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Brandenburgisches OLG Urteil vom 13.06.2006 - 6 U 128/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Anspruchs der GmbH auf Leistung der Einlagen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen, der am 15.12.2004 noch nicht verjährt war, verjährt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 15.12.2004. Vorher abgelaufene Zeiträume sind einzurechnen, allerdings nur solche seit dem 1.1.2002.

 

Normenkette

GmbHG § 19 Abs. 6; EGBGB Art. 229 §§ 6, 12

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 1 O 781/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.02.2008; Aktenzeichen II ZR 171/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.11.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Potsdam - 1 O 781/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist aufgrund Beschlusses des AG Potsdam vom 11.11.2003 (Bl. 16 d.A.) Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH (im Folgenden Schuldnerin). Er macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage geltend.

Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der mit notarieller Urkunde vom 4.7.1989 (Bl. 18-26 d.A.) gegründeten Schuldnerin. Er verpflichtete sich gem. Ziff. 3 des notariellen Gründungsvertrages zur Zahlung einer Stammeinlage i.H.v. 50.0...

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