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Brandenburgisches OLG Urteil vom 06.12.2001 - 12 U 59/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Irrtümliche Bezahlung einer Konkursforderung als Masseschuld

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zahlt der Konkursverwalter aufgrund einer Rechnung bzw. eines Gebührenbescheids Wasser- und Abwassergebühren des Gemeinschuldners irrtümlich als Masseschulden statt sie zur Tabelle anzumelden, hat er gegen den Dienstleister einen Rückzahlungsanspruch gem § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, weil der Irrtum des Konkursverwalters zu Lasten dessen gehen muss, der auf das aus der Masse Erlangte grundsätzlich keinen Anspruch hat, jedenfalls nicht im Wege der Vorwegbefriedigung. Dies dient dem Schutz der Masse und damit der Massegläubiger.

2. Begründet ist ein Anspruch nicht erst mit dessen Fälligkeit; es genügt, wenn vor Konkurseröffnung die Grundlagen des Schuldverhältnisses gelegt worden sind, aus denen sich während des Konkurses später der eigentliche Anspruch ergibt. In einem Fall, in dem der Vertragspartner des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung ihm obliegende teilbare Leistungen zum Teil erbracht hat, muss die Masse für die entsprechenden Gegenleistungen nicht aufkommen.

 

Normenkette

BGB § 812; KO §§ 57ff, 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 82

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 3 O 270/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.1.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Cottbus, Az.: 3 O 270/00, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.461,96 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.8.2000 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer für den Beklagten: 22.461,96 DM.

 

Tatbestand

Mit einer an die Gemeinschuldnerin übermittelten Rechnung bzw. einem Ge...

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