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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.08.2021 - 13 UF 25/20

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Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 06.12.2019 - 23 F 163/10 - in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise abgeändert:

Die Entscheidungsformel erhält unter 2. zusätzlich den folgenden Absatz:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den Antragsgegner bei dem (X) bestehenden Anrechts (Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts abzüglich hälftiger Teilungskosten von 13.395,23 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 01.12.2020, bezogen auf den 31.08.2010, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 83.981,85 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Antragstellerin beanstandet die Nichtberücksichtigung zweier zu ihren Gunsten auszugleichender Anrechte des Antragsgegners aus betrieblichen Altersvorsorgeverträgen und die Höhe ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich.

Das Amtsgericht Nauen hat durch den teilweise angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss vom 06.12.2019 (Bl. 1030) die am ...1996 geschlossene Ehe der Antragsbeteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt sowie eine Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von 32.518,- EUR zugesprochen. Das Scheidungsverfahren der seit Juni 2009 getrennten Ehegatten war seit dem 01.09.2010 rechtshängig.

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht ein Anrecht des Antragsgegners auf betriebliche Altersvorsorge bei dem Versorgungsträger (Y), der weiteren Beteiligten zu 4), aufgrund deren Mitteilung vom 02.09.2011 (Bl. 97 VA-Heft), in Deutschland nur eine unselbständige Niederlassung des in der Republik Irland hauptans...

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