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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 09.09.2010 - 5 Wx 19/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit von Zwangssicherungshypotheken aufgrund Rückschlagsperre

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rückschlagsperre des § 88 InsO führt zur Unwirksamkeit im letzten Monat (bzw. bei Eigenantrag in den letzten drei Monaten) vor Insolvenzantragstellung eingetragener Zwangssicherungshypotheken und nicht nur zur Entstehung von Eigentümergrundschulden.

 

Normenkette

InsO §§ 88, 312 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.07.2003; Aktenzeichen 3 Wx 302/02)

AG Frankfurt (Oder)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das Grundbuchamt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 23. Februar 2010 und seiner Zwischenverfügung vom 9. Februar 2010 angewiesen, über den Antrag der Beteiligten vom 1. Februar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.305,03 EUR

 

Tatbestand

I. Die Beteiligte zu 1) ist Treuhänderin über das Vermögen der C. N. (nachfolgend Schuldnerin genant). Die Schuldnerin hatte mit Eingang 16.07.2009 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) – Aktenzeichen 3 IK 772/09 – vom 30.07.2009 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zugleich ist mit diesem Beschluss die Beteiligte zu 1) als Treuhänderin bestellt worden.

Die Schuldnerin ist im Gebäudegrundbuch von W… Blatt 385 in Abteilung I neben N. N. unter der laufenden Nummer 1.2 der Eintragungen als Eigentümer mit einem ½ Miteigentumsanteil – neben N. N. zu ebenfalls ½ Miteigentumsanteil eingetragen. Zudem sind die Schuldnerin und N. N. zu je ½ Miteigentumsanteil im Grundstücksgrundbuch von W. Blatt 296, Flur 1, Flurstück 269/1 eingetragen.

Im Gebäudegrundbuch von W. Blatt 385 ist in Abteilu...

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