Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 21.11.2002 - 3 StR 296/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 13.02.2002)

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Februar 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

  1. soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung und wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten;
  2. im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

I.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung, Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung beschränkten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2. Nach den Feststellungen schloß der aus Polen stammende Angeklagte eine Hausratversicherung ab, um Renovierungskosten für seine Mietwohnung durch einen Versicherungsbetrug zu finanzieren. Nachdem er ausländerfeindliche Parolen an die Hauswand geschrieben, die Fensterscheiben seines Wohn- und Schlafzimmers mit Betonpflastersteinen eingeworfen sowie die an den Fenstern angebrachten Rollos und Vorhänge heruntergerissen hatte, zerschlug er in den beiden Zimmern jeweils einen Molotowcocktail. Anschließend zündete er das im Wohnzimmer vor der Schrankwand auf dem Fußboden ausgelaufene Benzin an, verließ die Wohnung und alarmierte die Feuerwehr, bei deren Eintreffen im Bereich der Schrankwand der PVC-Bodenbelag durchgebrannt war und der Holzfußboden selbständig brannte.

Um einen fremdenfeindlichen Brandanschlag vorzutäuschen, gab der Angeklagte gegenüber den am Brandort eingetroffenen Polizeibeamten als Brandursache an, unbekannte Täter hätten Steine und Molotowcocktails in seine Wohnung geworfen.

Einige Tage später verlangte der Angeklagte von der Haftpflichtversicherung Ersatz der an seinem Hausrat entstandenen Schäden. Dabei spiegelte er u. a. vor, der Brand sei wahrscheinlich durch einen Kurzschluß in der Beleuchtung der Schrankwand entstanden. Zu einer Schadensregulierung durch die Versicherung kam es nicht.

3. Vom Vorliegen eines Brandstiftungsvorsatzes hat sich die Strafkammer nicht überzeugen können. Zwar habe der Angeklagte, der nur die Wohnungseinrichtung habe beschädigen wollen, es für möglich gehalten, durch das Entzünden des Benzins könne der Fußboden in Brand geraten. Wegen seines Wunsches, in der Wohnung noch einige Wochen zu bleiben, seines Tatmotivs, der sofortigen Benachrichtigung der Feuerwehr und seiner nicht widerlegbaren Einlassung, er sei davon ausgegangen, bei dem Boden handele es sich um nicht brennbares Material, könne er aber darauf vertraut haben, daß das Feuer nur die Schrankwand und nicht den Fußboden erfassen werde. Den persönlichen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gemäß § 306 e Abs. 2 StGB hat das Landgericht abgelehnt, da die Benachrichtigung der Feuerwehr Teil des Tatplanes gewesen sei, der Angeklagte keine Reue gezeigt habe und nicht zur Legalität zurückgekehrt sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Beschränkung der Revision durch die Staatsanwaltschaft ist wirksam, soweit sie die Verurteilung wegen des sachlich-rechtlich selbständigen versuchten Betruges ausklammert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 318 Rdn. 10, § 344 Rdn. 7). Im übrigen ist sie unwirksam und erfaßt auch die Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat. Denn zwischen der fahrlässigen Brandstiftung und dem Vortäuschen einer Straftat besteht aufgrund des festgestellten Sachverhalts bei einer zutreffenden rechtlichen Würdigung eine natürliche Handlungseinheit und damit Tateinheit, da beide Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen wurden und zwischen ihnen ein so enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestand, daß die Annahme zweier Taten eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Tatgeschehens darstellen würde (vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 8 m. w. N.). Das Vortäuschen eines fremdenfeindlichen Brandanschlags gegenüber den Polizeibeamten noch am Brandort diente – wie von vorneherein beabsichtigt – der Verdeckung der kurz zuvor durchgeführten Brandstiftung und wurde bereits vor der Brandlegung vom Angeklagten inszeniert. Wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten Ereignisse als mehrere rechtlich selbständige Handlungen bewertet hat, obwohl tatsächlich nur eine Tat vorliegt, kann die Revision nicht auf die rechtliche Bewertung einzelner dieser Ereignisse beschränkt werden (vgl. BGH NStZ 1996, 203; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, aaO § 318 Rdn. 13, § 344 Rdn. 7).

2. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Brandstiftungsvorsatz verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Ob ein Täter die von ihm für möglich gehaltenen Folgen seines Handelns gebilligt hat, kann – sofern er dies bestreitet – vor allem durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. Lackner/ Kühl, StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 25 m. w. N.). Es ist zu besorgen, daß dies der Strafkammer nicht bewußt war und sie von überspannten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung ausging.

Die Wahrscheinlichkeit, daß durch das Entzünden von auf einem PVC-Fußboden verschütteten Benzin in einem geschlossenen Raum, in dem sich in der Nähe brennbare Gegenstände befinden, ein Brand entsteht, der auch wesentliche Gebäudeteile erfaßt, ist außerordentlich groß und allgemein bekannt. Deshalb drängt es sich nach dem äußeren Tatgeschehen auf, daß der Angeklagte ein Übergreifen des Feuers auf den Fußboden billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2). Eine Billigung liegt vor allem schon deshalb sehr nahe, weil sich der Angeklagte unmittelbar nach dem Anzünden des Benzins entfernte, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und er es deshalb dem Zufall überließ, ob vor dem Eintreffen der Feuerwehr das Feuer auf den Fußboden oder andere Gebäudeteile übergreifen werde oder nicht (vgl. BGHSt 36, 1, 10).

b) Weiterhin läßt die Beweiswürdigung die erforderliche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vermissen, die sowohl für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5 und 6 m. w. N.; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28) als auch für die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 36, 1, 10; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2) erforderlich ist. Die Strafkammer berücksichtigt weder das äußere Tatgeschehen noch die weiteren auf einen Vorsatz hindeutenden Umstände, daß der Angeklagte einen fremdenfeindlichen Brandanschlag mit Molotowcocktails vortäuschen wollte, vor der Brandlegung einige wichtige persönliche Gegenstände in Sicherheit gebracht hatte und aus seiner beruflichen Tätigkeit als Schweißer die Gefährlichkeit des Umgangs mit Feuer kannte.

3. Revision des Angeklagten

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Brandstiftung hält sowohl auf Grund der Revision des Angeklagten als auch auf Grund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer mit einer fehlerhaften Begründung eine tätige Reue abgelehnt hat. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gemäß § 306 e Abs. 2 StGB wird ein Täter wegen fahrlässiger Brandstiftung nicht bestraft, wenn er den Brand vor Entstehung eines wesentlichen Schadens freiwillig löscht. Da ein eigenhändiges Löschen nicht erforderlich ist, reicht es aus, wenn er sich der Hilfe der Feuerwehr bedient (Heine in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 306 e Rdn. 11). Entgegen der Meinung des Landgerichts steht es der tätigen Reue nicht entgegen, daß die sofortige Alarmierung der Feuerwehr – um den Brand in der Wohnung nicht zu groß werden zu lassen (UA S. 13) – dem Tatplan des Angeklagten entsprach. Für die Freiwilligkeit gelten die zum Rücktritt vom Versuch entwickelten Grundsätze, nach denen es allein darauf ankommt, ob der Rücktritt einer autonomen Entscheidung des Täters entspringt oder durch von seinem Willen unabhängige zwingende Hinderungsgründe veranlaßt wird. Da der Beweggrund zum Rücktritt nicht sittlich billigenswert sein muß, sind eine „Reue über das angerichtete Unrecht” oder eine „Rückkehr zur Legalität” nicht erforderlich (vgl. BGHSt 7, 296, 299; 35, 184, 186 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 19 ff., § 306 e Rdn. 5).

4. Aufgrund der dargestellten Rechtsfehler waren die Verurteilungen des Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung und wegen des Vortäuschens einer Straftat aufzuheben. Da beide Delikte rechtlich in Tateinheit zueinander stehen, scheidet eine Teilaufhebung aus (vgl. BGH NStZ 1997, 276), obwohl gegen den Schuldspruch wegen Vortäuschens einer Straftat an sich keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Jedoch bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

Die Aufhebung der Schuldsprüche führt zum Wegfall der wegen der betroffenen Taten verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, da die für den versuchten Betrug ausgesprochene Einzelstrafe wegen des engen Zusammenhangs aller Delikte von den weggefallenen Einzelstrafen beeinflußt worden sein kann. Der neue Tatrichter hat somit Gelegenheit, den gesamten Strafausspruch neu zu fassen.

5. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat folgendes:

Sollte der neue Tatrichter einen bedingten Brandstiftungsvorsatz bejahen, könnte einem Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGHSt 45, 211, 216 ff.) oder § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegenstehen, daß das Gebäude nicht mehr der Wohnung von Menschen diente, weil es der Angeklagte als dessen einziger Bewohner für den Fall einer Inbrandsetzung entwidmet haben könnte (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGH NStZ 1984, 455; Heine in Schönke/Schröder, aaO § 306 a Rdn. 5; Tröndle/Fischer, aaO § 306 a Rdn. 4). Voraussetzung für eine tätige Reue gemäß § 306 e StGB ist, daß der Brand vor Entstehung eines „erheblichen Schadens” gelöscht wurde. Zur Auslegung dieses Merkmals verweist der Senat auf BGH, Urt. vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559783

NStZ 2003, 264

NStZ 2008, 206

StV 2004, 209

StraFo 2003, 138

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Anspruchsberechtigung
    0
  • § 3 Testamentsgestaltung / e) Muster: Pflichtteilsstrafklausel
    0
  • § 31 Kostenrecht / 3. Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung
    0
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


BGH 4 StR 165/02
BGH 4 StR 165/02

  Leitsatz (amtlich) Zur Tatbestandsalternative „teilweises Zerstören” durch eine Brandlegung in § 306 a StGB.  Normenkette StGB 1998 § 306a  Verfahrensgang LG Essen (Urteil vom 27.11.2001)   Tenor 1. Auf die Revision der Angeklagten ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren