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BGH Urteil vom 19.12.1988 - II ZR 101/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beurkundungspflicht für den Austritt aus einer Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Mitgesellschafter einer GmbH, die sich für eine Gesellschaftsschuld verbürgt haben, haften im Innenverhältnis zueinander im Zweifel entsprechend ihren Beteiligungsquoten.
  2. Im Falle der Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Mitgesellschafter vereinbaren die Parteien i. d. R. stillschweigend, daß der ausscheidende Gesellschafter aus seiner internen Mithaftung für eine von den Gesellschaftern zugunsten der Gesellschafter eingegangenen Bürgschaftsverbindlichkeit entlassen wird. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichtung zur Anteilsübertragung unwirksam war.
 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 4

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1988 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien waren die einzigen Gesellschafter der im Jahre 1982 zunächst unter der Firma V.-I. Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründeten V.-E. GmbH, deren Stammkapital von 50.000 DM sie je zur Hälfte hielten; beide waren auch Geschäftsführer der Gesellschaft. Am 19. August 1984 fassten die Parteien folgenden, nicht notariell beurkundeten Beschluß:

"Ohne Fristen und Formen beschließen wir hiermit, daß der Gesellschafter Friedrich G., rückwirkend zum 01.08.1984, aus der Gesellschaft austritt und die Gesellschafterin Anna G. die Gesellschaft allein weiterführt.

Herr Friedrich G. und Frau Anna G. sind sich darüber einig, daß das Steuerbüro L., Herr N. als Sachbearbeiter zum 31.07.1984 einen Vermögensstatus erstellen soll, nach dem sich die Parteien einigen werden.

Herr Friedrich G. wird in der C. straße ..., E., eine eigene Videothek eröffnen und legt die Geschäftsführung für die V.-E. GmbH, K. straße ..., rückwirkend zum 01.08.1984 nieder.

Für die Wiedererlangung der Video-Filme, die Herr Friedrich G. widerrechtlich zurückhält, ist Frau Anna G. bereit, einen Betrag von 10.000 DM zu zahlen."

Die Beklagte führte seitdem das Unternehmen allein weiter und brachte an der Eingangstür des Geschäftslokals ein neues Schloß an, zu dem der Kläger keinen Schlüssel besaß. Eine Einigung über die dem Kläger zu zahlende Vergütung kam nicht zustande.

Am 15. August 1985 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Im Jahre 1986 nahm die Sparkasse E. wegen eines im Januar 1984 der Gesellschaft gewährten Darlehens von 40.000 DM, für das sich beide Parteien selbstschuldnerisch verbürgt hatten, den Kläger auf Zahlung von 28.000,14 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Kläger erfüllte diesen Anspruch durch Zahlungen, die er bis zum 15. Dezember 1986 leistete.

Er verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Zahlungen und hat sich dazu auf den Standpunkt gestellt, wegen seines "Austritts" aus der Gesellschaft hafte die Beklagte im Innenverhältnis allein. Diese ist dem entgegengetreten und hat im übrigen mit verschiedenen Forderungen aufgerechnet, u.a. - was allein in der Revisionsinstanz noch interessiert - mit einem Anspruch auf Rückgewähr der von ihr aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 19. August 1984 an den Beklagten gezahlten 10.000 DM sowie mit der Hälfte eines Betrages von 3.164,17 DM, den sie ihrerseits auf das Darlehen der Sparkasse E. gezahlt haben will.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 18.014 DM (richtig: 18.000,14 DM; Klageforderung von 28.000,14 DM abzgl. der erwähnten 10.000 DM), das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 2.417,98 DM - jeweils nebst Zinsen - stattgegeben; im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, soweit der Kläger beschwert ist, erstrebt dieser die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Mitgesellschafter einer GmbH, die sich für eine Gesellschaftsschuld verbürgt haben, im Innenverhältnis zueinander im Zweifel entsprechend ihren Beteiligungsquoten haften. Nach diesem Grundsatz muß der Kläger die Hälfte seiner Aufwendungen selbst tragen. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob sich daran durch die am 19. August 1984 getroffene Vereinbarung etwas geändert hat, und dies verneint. Dem ist zuzustimmen.

a)

Allerdings hat sich der Kläger im "Gesellschafterbeschluß" vom 19. August 1984 nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung - allenfalls - verpflichten wollen, seinen Geschäftsanteil auf die Beklagte zu übertragen. In einem derartigen Fall werden die Vertragsparteien in der Regel stillschweigend vereinbaren, daß der Ausscheidende aus seiner internen Mithaftung für eine von den Gesellschaftern zugunsten der Gesellschaft eingegangene Bürgschaftsverbindlichkeit entlassen wird; darin liegt dann eine anderweitige Bestimmung i.S. des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 11. Juli 1973 - VIII ZR 178/72, WM 1975, 100, 102). Diese Wirkung kann auch für einen vor dem tatsächlichen Ausscheiden liegenden Zeitpunkt vereinbart werden. Haben die Parteien - wie hier - schuldrechtlich einen Stichtag bestimmt, auf den der als Gegenleistung zugrunde zu legende Wert des Anteils berechnet werden soll, dann ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Anteilsveräußerer an den später erzielten Unternehmensergebnissen nicht mehr beteiligt (BGHZ 88, 320, 323). Das wird grundsätzlich auch für Aufwendungen zu gelten haben, die nach jenem Zeitpunkt auf eine zugunsten der Gesellschaft eingegangene Bürgschaftsschuld erbracht werden, gleichgültig, wann der Anteil selbst übertragen wird. Voraussetzung ist aber, daß der schuldrechtliche Vertrag wirksam ist. Das ist hier, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, mangels notarieller Beurkundung des Beschlusses vom 19. August 1984 nicht der Fall (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

Die Revision meint, der Verstoß gegen die Formvorschrift berühre die Wirksamkeit der konkludenten Haftungsfreistellung des Klägers nicht; diese betreffe nur das Innenverhältnis und sei als solche nicht formbedürftig. Dies ist zwar an sich richtig, kann aber der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Parteien müßten nämlich die Entlassung des Klägers aus der internen Mithaftung auch für den Fall gewollt und vereinbart haben, daß die Verpflichtung zur Anteilsübertragung unwirksam war. Das hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. Auch die Revision nennt keine Gründe, aus denen die Beklagte Anlaß gehabt haben sollte, den Kläger auch für den Fall aus der Mithaftung zu entlassen, daß für ihn keine wirksame Verpflichtung zur Anteilsübertragung begründet worden ist.

b)

Daß die Parteien die beabsichtigte Anteilsübertragung "faktisch durchgeführt" haben, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision keine andere Beurteilung. Der Senat hat allerdings entschieden, daß auf die fehlerhafte Übertragung eines GmbH-Anteils die im Personengesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anzuwenden seien (Sen. Urt. v. 13. März 1975 - II ZR 154/73, WM 1975, 512, 514; offengelassen in BGHZ 84, 47, 49). Dagegen sind in einem Teil des Schrifttums Bedenken erhoben worden (vgl. Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 15 Rdnr. 27 c; G. Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 15 Rdnr. 28; Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 15 Rdnr. 109, jeweils m.w.N.). Darauf ist hier indessen nicht einzugehen, weil die Frage im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. Jene Grundsätze Knüpfen nicht an die (schuldrechtliche) Verpflichtung zur Anteilsübertragung, sondern an diese selbst an und gelten daher jedenfalls nicht, wenn es zu einer - fehlerhaften - Abtretung der Anteile gar nicht gekommen ist. So ist es hier. Das Berufungsgericht hat unangegriffen und rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Anteil des Klägers nicht bereits am 19. August 1984, sondern erst später auf die Beklagte übertragen werden sollte. Eine Übertragung hat dann aber nicht mehr stattgefunden.

2.

Der danach nur in Höhe von 14.000,07 DM entstandene Erstattungsanspruch des Klägers mindert sich um die 10.000 DM, die die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 19. August 1984 an ihn gezahlt hat; insoweit hat der Kläger schon das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zu Recht die Hälfte des Betrages von 3.164,17 DM, also 1.582,09 DM abgezogen, mit denen die Beklagte ebenfalls aufgerechnet hat.

Jenen Betrag hat sie nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ihrerseits auf die Bürgschaftsschuld gegenüber der Sparkasse Essen gezahlt. Die Hälfte davon hat ihr der Kläger seinerseits zu erstatten.

 

Unterschriften

Boujong

Dr. Bauer

Brandes

Henze

Stodolkowitz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456401

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