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BGH Urteil vom 17.10.1961 - 1 StR 382/61

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Leitsatz (amtlich)

›a) Wer sich durch Betrug den Fremdbesitz an Sachen verschafft hat, kann durch deren spätere Zueignung eine selbständige Unterschlagung begehen.

b) Unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und gelieferte Sachen sind bis zu ihrer vollständigen Bezahlung dem Käufer anvertraut.‹

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart

 

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Rückfallbetruges in fünfzehn Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung zu fünf Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe und zu Geldstrafen verurteilt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig.

Die Revision vermißt eine Aufklärung über angebliche Geldzuwendungen, welche ein Fräulein E. dem Angeklagten gemacht haben soll. Sie bemängelt ferner, daß die Strafkammer in den Fällen 6 und 10 die Inhaber der Firmen St. und Sch. nicht darüber vernommen habe, wie viel die Ehefrau des Angeklagten auf dessen Schulden abgezahlt habe. Diese Beanstandungen entsprechen nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision bringt nämlich nicht vor, welche Umstände das Landgericht zu solcher Beweiserhebung über Vorgänge gedrängt haben sollen, die im Urteil nicht erwähnt sind.

2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs in den Fällen 7, 8, 9 und 16 und wegen Betrugs in den Fällen 1 bis 6, 10, 11 und 13 bis 15.

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Recht bereits im Dezember 1957 (Fall 1 und 2) als kreditunwürdig angesehen; denn schon damals hatte der Angeklagte über 1.400 DM Schulden aus den seinen früheren Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten und weitere hohe Schulden aus Bekleidungseinkäufen im Jahre 1957. Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe bei der Beurteilung des Einkommens und der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten die von seinem Bekannten L. empfangenen 1.500 DM nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Die Revision läßt außer acht, daß durch die Aufnahme dieses Darlehens, das der Angeklagte erst nach der Begehung der Betrugstaten in den Fällen 1 bis 11 erhielt und das er alsbald überwiegend auf einer Reise mit seiner zweiten Ehefrau verbrauchte, zugleich seine Schuldenlast um 1.500 DM wuchs.

Die Ausführungen der Revision, dem Angeklagten sein in den Fällen 1 bis 3, 5 bis 7, 9, 10, 13 und 14 keine betrügerische Absicht nachgewiesen, wenden sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter anvertraute Beweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich.

Der Revisionsangriff, das Versicherungsamt habe niemals die zu einer gültigen Rentenabtretung erforderliche Zustimmung gegeben und deshalb habe der Angeklagte in den Fällen 2, 8, 9 und 15 trotz des schon einem anderen Lieferanten gegebenen Abtretungsversprechens die Verkäufer unbedenklich auf seinen Rentenanspruch hinweisen können, geht fehl. Es ist zwar richtig, daß der Angeklagte seinen Rentenanspruch nach § 119 Abs. 2 RVO nur mit Genehmigung des Versicherungsamts übertragen konnte. Die Revision übersieht aber, daß die Strafkammer mit dem Hinweis auf das bereits früher gegebene Abtretungsversprechen (Fall 2) und auf die schon früher erfolgte Abtretung (Fall 8, 9 und 15) nur das Fehlen der Kreditwürdigkeit des Angeklagten bei Abschluß dieser Geschäfte belegen wollte, und daß der Angeklagte es dem Schneidermeister S. ermöglichte, seine Rente für vier Monate abzuheben.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob das Verhalten des Angeklagten als ein fortgesetzter Betrug zu werten sei. Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen 7, 8, 9 und 16 des fortgesetzten Betrugs schuldig befunden; daraus ergibt sich, daß es den Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs beachtet hat. Ob die gesamten Verfehlungen des Angeklagten oder eine Gruppe von ihnen als ein fortgesetzter Betrug anzusehen sind, brauchte die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen nicht besonders zu erörtern. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs hängt von dem Vorliegen eines Gesamtvorsatzes ab. Dafür genügt nach der Rechtsprechung nicht, daß der Täter den allgemeinen Entschluß gefaßt hat, bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien, wenn auch nach einem gewissen Grundplan, zu begehen; vielmehr ist erforderlich, daß sein Wille schon bei der ersten in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Handlung darauf gerichtet ist, einen wenigstens in den wesentlichen Umrissen ins Auge gefaßten Gesamterfolg stückweise zu verwirklichen (BGHSt 1, 313; 315; BGH LM StGB § 73 Nr. 26 und StPO Vorbem. zu § 152 Nr. 6). Dafür, daß der Angeklagte alle oder einen Teil der Betrügereien nach Zeit, Ort, Umfang und Person der Geschädigten von Anfang an wenigstens ungefähr überblickt und in seinen Vorsatz aufgenommen hätte, bestand nach den Feststellungen des Landgerichts kein Anhalt.

b) Die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung hält ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand.

Näherer Erörterung bedarf zunächst die Frage, ob in dem Verhalten des Angeklagten nach dem Betrug gegenüber der Möbelverkäuferin noch eine dieser gegenüber begangene selbständige Unterschlagung gefunden werden kann. Diese Frage ist hier zu bejahen. Als der Angeklagte die Firma S. über seine Kreditwürdigkeit täuschte und dadurch zum Verkauf der Möbel auf Ratenzahlungen unter Eigentumsvorbehalt bewog, hatte er nach den Feststellungen die Absicht, die Möbel entsprechend den Bedingungen des Kaufvertrages zu benutzen, und wollte sie nicht vertragswidrig verwenden. Dieses Vorhaben führte er auch eine Zeit lang aus. Erst später nach der Trennung von seiner Ehefrau faßte er infolge der Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse den neuen Entschluß, die noch nicht vollbezahlten Möbel zu verkaufen, und setzte diesen Plan alsbald in die Tat um. Danach hatte der Angeklagte, als er die Firma S. über seine Kreditwürdigkeit täuschte und zur Übergabe der Möbel veranlaßte, noch nicht die Absicht, sich die Möbel zuzueignen. Durch den Betrug verschaffte er sich nur den Besitz der Sachen. Das Eigentum der Verkäuferin wollte er nicht antasten, sondern weiterhin achten. So lange ihn dieser Wille leitete, besaß der Angeklagte die Möbel als Fremdbesitzer (RG JW 1906, 760 Nr. 32; RGZ 95, 105, 107) und eignete sie sich nicht zu. Der durch sein betrügerisches Verhalten verursachte Schaden der Verkäuferin bestand darin, daß sie für die Überlassung des Besitzes und für die durch die Benutzung der Möbel verursachte Wertminderung nur eine Forderung gegen einen Schuldner erwarb, der gegen ihre Erwartungen kreditunwürdig war. Das änderte sich, als sich der Angeklagte einige Zeit später entschloß, die noch nicht voll bezahlten Möbel zu verkaufen, und dieses neue Vorhaben verwirklichte. Nunmehr erkannte er das Eigentum der Verkäuferin an den Möbeln nicht mehr an, sondern bekundete einen neuen weitergehenden Willen zur alleinigen und uneingeschränkten Herrschaft über die fremden Sachen; die Eigentümerin ausschließend, begründet er Eigenbesitz an den Möbeln und eignete sie sich so zu. Diese Verfügung über das fremde Eigentum war die erste Zueignungshandlung des Angeklagten; denn durch den Betrug hatte er nur den Fremdbesitz an den Möbeln, aber keine eigentümerähnliche Herrschaft daran erlangt. Durch die Zueignung fügte er dem durch den Betrug verursachten Schaden der Verkäuferin eine weitere Beeinträchtigung durch die Verletzung ihres bisher nicht angegriffenen Eigentums zu. Deshalb hat die Strafkammer in dem Verkauf der Möbel ohne Rechtsfehler eine dem vorangegangenen Betrug nachfolgende selbständige Unterschlagung gesehen. Der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 7. Dezember 1959 - GSSt 1/59 - (BGHSt 14, 38) steht dieser Auffassung nicht entgegen; er befaßt sich nämlich damit, inwieweit weitere Bestätigungen des Herrschaftswillens nach einer bereits erfolgten Zueignung als selbständige Unterschlagung angesehen werden können.

Die Ansicht der Revision, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch nicht vollständig bezahlten Möbel seien keine anvertrauten Sachen im Sinne des § 246 StGB gewesen, trifft nicht zu. Anvertraut sind Sachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Täter in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt über sie nur im Sinne des Einräumenden ausüben. Hierfür genügt es, daß er Besitz oder Gewahrsam kraft eines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zurückzugeben oder zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (RGSt 4, 386; 6, 117; 29, 238, 239; 40, 222, 223;: BGHSt 9, 90). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der bei dem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt getroffenen Absprache der Parteien überließ die Verkäuferin dem Angeklagten die Möbel zur sofortigen Nutzung, behielt sich jedoch zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung bis zu deren vollständiger Erfüllung das Eigentum an den Sachen vor, um sie jederzeit zurücknehmen zu können, wenn der Angeklagte seine Zahlungspflicht nicht erfüllte. Diesen vereinbarten Vertragszweck vereitelte der Angeklagte, indem er die Möbel vor der Bezahlung ihres Kaufpreises an einen Unbekannten veräußerte.

Auch sonst läßt der Schuldspruch wegen erschwerter Unterschlagung keinen Rechtsfehler erkennen.

c) Die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Meinung der Revision, die Strafzumessungsgründe enthielten widerspruchsvolle Angaben über die Einsicht des Angeklagten, trifft nicht zu. Auch wenn die Strafkammer den Angeklagten bei der Untersuchung seiner Zurechnungsfähigkeit als über alle Geschehnisse voll orientiert und bei der Erörterung seiner Straftaten aufgeschlossen und einsichtig ansah, durfte sie, ohne sich damit in Widerspruch zu setzen, ihn gleichwohl als "zur Zeit noch nicht genügend einsichtigen Hangtäter" bezeichnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992660

BGHSt 16, 280

BGHSt, 280

NJW 1962, 116

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