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BGH Urteil vom 12.03.1980 - VIII ZR 57/79

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Verfahrensgang

OLG Hamburg (Entscheidung vom 29.12.1978)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. Dezember 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch. Mit Bürgschaftsurkunde vom 24. Juli 1969 hatte sich die Beklagte "für die Erfüllung der von der ... Bauunternehmung Hans V. GmbH, M. (im folgenden: Hauptschuldnerin) gemäß Auftrag vom 16. Juli 1969 ... des Straßenneubauamtes Hessen-Süd, D., übernommenen Verbindlichkeiten, betreffend Neubau der Bundesstraßen 26 und 38, Ortsumgehung R.-G., einschließlich Mängelgewährleistung" bis zum Betrage von 636.500 DM selbstschuldnerisch verbürgt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe der Hauptschuldnerin, über deren Vermögen am 16. Mai 1974 das Konkursverfahren eröffnet, aber mangels Masse alsbald eingestellt worden ist, aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben überhöhte Abschlagszahlungen in Höhe von über 3 Mio DM geleistet. Ihr stehe daher dieser gegenüber ein entsprechender Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung zu, für den die Beklagte als Bürgin einzustehen habe. Unter Berücksichtigung einer einen Gewährleistungsfall betreffenden Zahlung der Beklagten hat sie einen Betrag von 606.448,71 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Januar 1975 eingeklagt.

Das Landgericht hat die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 290.768,70 DM für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte diesen Betrag für weitere Gewährleistungsarbeiten gezahlt hatte. Das Berufungsgericht hat die weitergehende Klage abgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit keine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Bürgenhaftung der Beklagten für eine von der Hauptschuldnerin geschuldete Rückgewähr erlangter Überzahlungen. Es hat ausgeführt, die Bürgschaft habe nur die Erfüllung der "gemäß Auftrag übernommenen Verbindlichkeiten", also insbesondere der Bauleistung einschließlich der Gewährleistung sichern sollen. Nicht gehöre dazu die bloße Nebenpflicht der Hauptschuldnerin zur richtigen Berechnung der Abschlagsforderungen, aus deren Verletzung die Klägerin den auf Rückzahlung gerichteten Schadensersatzanspruch herleite; diese Nebenpflicht sei keine "gemäß Auftrag übernommene Verbindlichkeit", sondern nur eine Folge, die das Gesetz an die Eingehung der vertraglichen Beziehung der Hauptschuldnerin zur Klägerin knüpfe.

II.

Diese Auslegung des Bürgschaftsvertrages durch das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision stand. In der Bürgschaftsurkunde werden typische, im Kreditgewerbe allgemein gebräuchliche Formulierungen verwendet. Der Senat kann deshalb die in diesen Klauseln enthaltenen Erklärungen des Bürgen frei auslegen.

1.

Die Bürgschaft ist ein streng einseitiges, risikoreiches Geschäft. Sie unterliegt zur Warnung vor der mit ihr verbundenen strengen Haftung für Nichtkaufleute der besonderen Formvorschrift des § 766 BGB. Um das einseitig von Bürgen übernommene Risiko einzugrenzen, ist in der Rechtsprechung gefordert worden, daß die Hauptschuld, auf die sich die Bürgschaft bezieht, aus der Bürgschaftsurkunde ersichtlich sein muß (BGH Urteil vom 27. Mai 1957 - VII ZR 410/56 = WM 1957, 1222; RGZ 95, 125, 126; Mormann in BGB-RGRK, 11. Aufl. § 766 Rdn. 4). Das schließt zwar nicht aus, daß Unklarheiten der Bürgschaftsurkunde durch Auslegung behoben werden können. Ein durch eine solche Auslegung zu ermittelnder Wille über den Umfang der Bürgschaft muß aber irgendwie bereits in der Bürgschaftsurkunde seinen Ausdruck gefunden haben (BGH aaO). Läßt die Bürgschaftsurkunde einen Ansatzpunkt für eine Auslegung über den Umfang der vom Bürgen übernommenen Verpflichtung nicht eindeutig erkennen, so geht das zu Lasten des Gläubigers.

2.

Hier hatte sich die Beklagte für die Herstellung des Werkes und für etwaige Gewährleistungsansprüche des Gläubigers bei nicht mangelfreier Herstellung verbürgt. Sie hatte nämlich die Verpflichtung übernommen, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin betreffend den Straßenneubau und für etwaige Gewährleistungsansprüche einzustehen. Diese beiden Risiken waren in der Bürgschaftsurkunde vom 24. Juli 1969 eindeutig angesprochen.

Die Bürgschaftsurkunde enthält aber keinen eindeutigen Hinweis darauf, daß die Beklagte auch das bei Abschlagszahlungen auf Bauwerke stets vorhandene Überzahlungsrisiko als Bürgin übernehmen wollte, das die Beklagte nach ihrem unstreitigen Vortrag als gewerbliche Kreditversicherungsgesellschaft durch spezielle Bürgschaften in anderen Fällen besonders absichert. Das geht zu Lasten der Klägerin; denn eine Überbürdung des Überzahlungsrisikos auf die Beklagte im Wege einer Auslegung der Bürgschaft, wie es die Revision anstrebt, würde eine Erweiterung der Bürgenhaftung und damit des von der Beklagten als Bürgin übernommenen Risikos mit sich bringen, ohne daß ein eindeutiger Anhaltspunkt dafür, daß eine solche erweiterte Übernahme der Haftung von der Beklagten beabsichtigt war, in der Bürgschaftsurkunde zu finden ist. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß eine Ausführungs- und Gewährleistungsbürgschaft für ein Bauwerk, wenn nicht ausdrücklich weitere Haftungsgründe in die Bürgschaftsurkunde wenigstens in Ansatzpunkten aufgenommen worden sind, nicht auch das Risiko einer Haftung für zuviel geleistete Abschlagszahlungen umfaßt. Der Ansicht von Heiermann (Heiermann/Riedl/Schwab, VOB, 2. Aufl. B § 17 Rdn. 10 und Heiermann/Stüve, VOB-Praxis 1971 S. 157), die Sicherheit für die "Ausführung" eines Bauwerkes diene in der Praxis weniger der Sicherheit gegen ein Mißlingen des Werkes als der Sicherung gegen Überzahlungen durch zuviel bezahlte Abschläge, vermag der Senat, soweit sich diese Meinung auf die Auslegung von Bürgschaften erstreckt, nicht zu folgen. Die Haftungsstrenge des Bürgschaftsrechts für den Bürgen erfordert es nämlich, wie dargelegt, daß von einer Bürgschaft nur diejenige Hauptschuld als gesichert umfaßt ist, die sich aus der Bürgschaftsurkunde selbst eindeutig herleiten läßt.

3.

Soweit sich aus der Entscheidung des Reichsgerichts vom 24. Oktober 1912 in Recht 1913 Nr. 38, 43 und 44 und dem dort abgedruckten Satz, daß ein Bürge auch für Betrugshandlungen des Hauptschuldners im Vertragsverhältnis zum Gläubiger haften müsse, etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

Desgleichen könnte der Meinung des Oberlandesgerichts Hamm in dem von der Klägerin vorgelegten Urteil vom 1. Februar 1977 - 24 U 152/76 nicht gefolgt werden, wenn man aus ihm ableiten wollte, daß eine für die Herstellung eines Bauwerkes gegebene Bürgschaft stets auch das Risiko von Überzahlungen durch zu hohe Abschlagszahlungen seitens des Gläubigers zu Lasten des Bürgen umfassen würde.

III.

Da das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg hatte, muß sie die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 97 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018786

BGHZ 76, 187 - 190

BGHZ, 187

DB 1980, 1256-1257 (Volltext mit amtl. LS)

NJW 1980, 1459

NJW 1980, 1459 (Volltext mit amtl. LS)

ZIP 1980, 354

ZIP 1980, 354-355

MDR 1980, 664 (Volltext mit amtl. LS)

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