Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 11.12.1991 - XII ZR 63/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Pachtmängel wegen öffentlich-rechtlicher Hindernisse und Beschränkungen

 

Orientierungssatz

1. Eine Heranziehung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist im Anwendungsbereich der Pachtmängelgewährleistungsvorschriften grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere kann nicht unter Anwendung des BGB § 242 die gesetzlich angeordnete Regelung in ihr Gegenteil verkehrt und statt einer als Sanktion für Störungen des Vertragszwecks vorgesehenen vorzeitigen Lösung des Pachtverhältnisses dessen Verlängerung über die vertraglich vereinbarte Dauer hinaus verlangt werden. Liegt die Störung außerhalb des Einflußbereichs des Verpächters, dann können dem Pächter nicht weitergehende Rechte zugestanden werden als in den Fällen, in denen das Gesetz dem Verpächter die Verantwortung für den Zustand der verpachteten Sache zuweist.

2. Öffentlich-rechtliche Hindernisse und Beschränkungen des Gebrauchs oder der Nutzung einer Pachtsache stellen einen Mangel im Sinne der BGB §§ 537ff dar, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Pachtsache beruhen (so auch BGH, 1977-04-20, VIII ZR 287/75, BGHZ 68, 294).

3. Soweit sich ein Land fiskalisch betätigt, unterliegt es - ungeachtet der ihm sonst obliegenden hoheitlichen Aufgaben und Funktionen - den Regeln privatrechtlichen Handelns und damit auch (nur) den allgemeinen Rechten und Pflichten einer privaten Vertragspartei. Als solche hat das Land im Rahmen eines geschlossenen Pachtvertrages nicht für die Gesetzgebung und deren Umsetzung in behördliches Handeln einzustehen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 537, 581 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Braunschweig (Entscheidung vom 26.02.1990; Aktenzeichen 3 U 45/89)

LG Braunschweig (Entscheidung vom 13.01.1989; Aktenzeichen 1 O 462/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538109

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Kommentar: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz

Konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet bieten die beiden Bände eine verlässliche Kommentierung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Viele Beispiele und Übersichten geben einen umfassenden Zugriff auf die komplexe Gesetzesmaterie.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 242 Leistung nach Treu und Glauben
Bürgerliches Gesetzbuch / § 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren