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BGH Urteil vom 11.12.1991 - XII ZR 63/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Pachtmängel wegen öffentlich-rechtlicher Hindernisse und Beschränkungen

 

Orientierungssatz

1. Eine Heranziehung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist im Anwendungsbereich der Pachtmängelgewährleistungsvorschriften grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere kann nicht unter Anwendung des BGB § 242 die gesetzlich angeordnete Regelung in ihr Gegenteil verkehrt und statt einer als Sanktion für Störungen des Vertragszwecks vorgesehenen vorzeitigen Lösung des Pachtverhältnisses dessen Verlängerung über die vertraglich vereinbarte Dauer hinaus verlangt werden. Liegt die Störung außerhalb des Einflußbereichs des Verpächters, dann können dem Pächter nicht weitergehende Rechte zugestanden werden als in den Fällen, in denen das Gesetz dem Verpächter die Verantwortung für den Zustand der verpachteten Sache zuweist.

2. Öffentlich-rechtliche Hindernisse und Beschränkungen des Gebrauchs oder der Nutzung einer Pachtsache stellen einen Mangel im Sinne der BGB §§ 537ff dar, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Pachtsache beruhen (so auch BGH, 1977-04-20, VIII ZR 287/75, BGHZ 68, 294).

3. Soweit sich ein Land fiskalisch betätigt, unterliegt es - ungeachtet der ihm sonst obliegenden hoheitlichen Aufgaben und Funktionen - den Regeln privatrechtlichen Handelns und damit auch (nur) den allgemeinen Rechten und Pflichten einer privaten Vertragspartei. Als solche hat das Land im Rahmen eines geschlossenen Pachtvertrages nicht für die Gesetzgebung und deren Umsetzung in behördliches Handeln einzustehen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 537, 581 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Braunschweig (Entscheidung vom 26.02.1990; Aktenzeichen 3 U 45/89)

LG Braunschweig (Entscheidung vom 13.01.1989; Aktenzeichen 1 O 462/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538109

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