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BGH Urteil vom 11.11.1992 - IV ZR 218/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionsanspruch des Grundstücksmaklers: Entstehung des Vergütungsanspruchs trotz nachträglicher Beseitigung der Leistungspflicht aus dem wirksam zustandegekommenen Hauptvertrag

 

Orientierungssatz

1. BGB § 652 macht die Entstehung des Provisionsanspruchs vom Zustandekommen des Hauptvertrages, nicht - wie HGB § 87a Abs 1 S 1 - von der Ausführung des Geschäfts abhängig. Demgemäß schließen nur Umstände, die das wirksame Zustandekommen des Hauptvertrages verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen, die Entstehung eines Provisionsanspruchs aus. Umstände dagegen, die lediglich die Leistungspflicht aus dem wirksam zustandegekommenen Vertrag beseitigen - wie einverständliche Aufhebung des Vertrages, nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung und insbesondere Rücktritt - lassen die Provisionspflicht unberührt.

2. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für den Fall zu machen, daß sich die Partei im Hauptvertrag ein zeitlich befristetes, aber sonst an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht ausbedungen hat. In einem solchen Fall entsteht die Provisionspflicht erst dann, wenn die Frist abgelaufen ist, ohne daß vom Rücktritt Gebrauch gemacht wurde.

 

Normenkette

BGB § 652; HGB § 87a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Entscheidung vom 19.06.1991; Aktenzeichen 8 U 219/90)

LG Hamburg (Entscheidung vom 22.08.1990; Aktenzeichen 4/11 O 51/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542279

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