Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 10.02.1977 - II ZR 81/76

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Grundsatz, daß ein GmbH-Gesellschafter, der zugleich Alleingesellschafter eines anderen Unternehmens ist, über ein Rechtsgeschäft zwischen den beiden Unternehmen in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht mit abstimmen darf, gilt entsprechend für das Stimmrecht von drei Mitgliedern der GmbH, die alle Anteile an dem anderen Unternehmen innehaben.

2. Ein Gesellschafterbeschluß, durch den der Geschäftsführer zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber einem Gesellschafter nur ermächtigt und nicht angewiesen wird, unterliegt der Vorschrift des GmbHG § 47 Abs 4 S 2 mindestens dann, wenn diese Ermächtigung nach der Satzung erforderlich ist und sowohl der genaue Inhalt des Geschäfts als auch die daran Beteiligten festgelegt sind.

 

Tatbestand

An der beklagten GmbH sind die Klägerin und ihr Bruder mit je 150.000 DM und die Geschwister Ch. E., C.-H.E. und M.W. geb E. mit je 220.000 DM beteiligt. Die drei Geschwister E. sind zugleich die Gesellschafter der E. GmbH (im folgenden E.). Geschäftsführer der Beklagten ist Ch. E., Geschäftsführer der E. sind seine beiden Geschwister.

In einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20. März 1975 beantragte Ch. E., folgenden Beschluß zu fassen:

„Die Geschäftsleitung wird ermächtigt, im Rahmen der genehmigten Kreditlinie ein zinsverbilligtes Darlehen aus dem ERP-Regionalprogramm von der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von 250.000 DM als Gesamtschuldnerin mit der E., M., zu folgenden Bedingungen aufzunehmen:

Darlehensbetrag:

DM 250.000

Zinssatz:

7 1/2%

Laufzeit:

bis 31.12.1988

Tilgung:

ab 30.6.1976

Sicherung:

erfolgt auf dem Grundbesitz der E.

Haftung:

im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch mit der E. entsprechend den Auflagen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für den Gesamtkredit von DM 735.000.

Im Innenverhältnis ist die Haftung der K. für den auf E. entfallenden Darlehensbetrag ausgeschlossen”.

Gegen diesen Antrag stimmten die Klägerin und ihr Bruder, für ihn Ch. und C.-H.E.; Frau W. enthielt sich der Stimme.

Die Klägerin vertritt unter Widerspruch der Beklagten die Auffassung, die Geschwister E. hätten als einzige Gesellschafter der E. nicht mitstimmen dürfen, weil die Beschlußfassung ein Rechtsgeschäft zwischen der Beklagten und der E. und damit auch deren Gesellschaftern betroffen habe. Sie hat beantragt, den Gesellschafterbeschluß vom 20. März 1975 für nichtig zu erklären.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts durften die Geschwister E. bei dem mit der Klage beanstandeten Gesellschafterbeschluß vom 20. März 1975 gemäß § 47 Abs 4 S 2 GmbHG nicht mitstimmen, weil der Beschluß ein Rechtsgeschäft betraf, an dem sie als die Gesellschafter der E. beteiligt waren.

1. Der Beschluß hatte zwar einen Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zum Gegenstand. Jedoch betraf er zugleich die Begründung vertraglicher Beziehungen zur E., wobei es gleichgültig ist, wie diese Beziehungen rechtlich näher zu kennzeichnen sind. Denn die Beklagte sollte das Darlehen nach außen hin gesamtschuldnerisch mit der E. aufnehmen, im Innenverhältnis aber nur für den auf sie entfallenden Teil des Darlehens haften; dabei blieb die dingliche Sicherung allein der E. überlassen. Eine solche rechtliche Gestaltung ließ sich nur im Wege vertraglicher Kontakte mit der E. verwirklichen. Der Beschluß setzte also die „Vornahme eines Rechtsgeschäfts” mit der E. notwendigerweise voraus und erstreckte sich mit auf dieses Rechtsgeschäft. Es kann daher auf sich beruhen, ob nicht das Stimmverbot des § 47 Abs 4 S 2 GmbHG nach seinem Sinn und Zweck allgemein auf Fälle auszudehnen ist, in denen die Gesellschaft durch Übernahme einer Bürgschaft oder durch gesamtschuldnerische Mitverpflichtung einem Gesellschafter Kredithilfe leistet, auch wenn damit nicht die Aufnahme rechtsgeschäftlicher Beziehungen zwischen ihr und dem Gesellschafter unmittelbar verbunden ist.

2. Das Berufungsgericht meint, die Aufnahme einer vertraglichen Verbindung zur E. sei für die Anwendung des § 47 Abs 4 S 2 GmbHG einem Geschäftsabschluß mit den Geschwistern E. persönlich gleichzusetzen, weil diesen die E. gehört. Dem ist ebenfalls zuzustimmen.

Dem § 47 Abs 4 S 2 GmbHG liegt der Gedanke zugrunde, daß von einem selbst am Geschäft Beteiligten nicht zu erwarten ist, er werde bei seiner Stimmabgabe die eigenen Belange denen der GmbH nachstellen (BGHZ 51, 209, 215). Dieser Gedanke kann freilich nicht zu einem Stimmrechtsausschluß immer dann führen, wenn sich ein Gesellschafter überhaupt in einem Interessenkonflikt befindet; eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könnte ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen. Das schließt aber nicht aus, § 47 Abs 4 S 2 GmbHG in bestimmten typischen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen ein Gesellschafter mit einem als Geschäftsgegner der GmbH in Aussicht genommenen fremden Unternehmen zwar nicht rechtlich identisch, wohl aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, daß man sein persönliches Interesse dem dieses Unternehmens völlig gleichsetzen kann. So kommt das Stimmverbot auch dann in Frage, wenn ein Mitglied der GmbH Alleingesellschafter einer anderen Gesellschaft ist, mit der die GmbH ein Geschäft abschließen soll, oder wenn es einer als Geschäftsgegnerin vorgesehenen Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter angehört. Maßgebend hierfür ist das in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters verkörperte unternehmerische Interesse, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit dem fremden Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe in der Regel ausschließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (Urt d Sen v 29.3.73 – II ZR 139/70, LM GmbHG § 47 Nr 20). Ein solches Interesse ist auch hier durch die gemeinsame Eigenschaft der Geschwister E. als wirtschaftliche Inhaber der E. begründet.

Allerdings wird es für einen Stimmrechtsausschluß nicht als ausreichend angesehen, daß der Gesellschafter an einer juristischen Person, mit der die GmbH kontrahieren soll, nur irgendwie – zB als Minderheitsaktionär – beteiligt ist (BGHZ 56, 47, 53 mwN). Ein solcher Gesellschafter mag mit dem Wohl und Wehe des anderen Unternehmens allein aufgrund seiner Beteiligung daran nicht immer so eng verbunden sein, daß man ihn und das Unternehmen als Einheit betrachten und deshalb generell davon ausgehen könnte, er werde sein hierdurch geleitetes Interesse bei einer Abstimmung über das der GmbH stellen. Hier kommt aber hinzu, daß sich sämtliche Anteile an der E. in den Händen der drei Geschwister E. befinden. Aufgrund dieser gemeinsamen Unternehmerstellung bilden sie innerhalb der Beklagten eine besondere Gruppe, die sich durch ihre einheitliche Ausrichtung auf einen anderweitigen Geschäftsbetrieb von den übrigen Gesellschaftern abhebt. Dies rechtfertigt es, sie und die ihnen gehörige E. interessenmäßig als Einheit zu betrachten und deshalb auch jeden einzelnen von ihnen hinsichtlich seines Stimmrechts ebenso zu behandeln wie den Alleingesellschafter eines mit der GmbH kontrahierenden Unternehmens.

Hiergegen kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, die Gefahr einer für die Beklagte nachteiligen Stimmabgabe sei bei den Geschwistern E. nicht in gleichem Maße wie bei dem einzigen Gesellschafter eines anderen Unternehmens gegeben, weil die E. keinem von ihnen allein gehöre und selbst bei Annahme eines gemeinsamen Interesses dessen einheitliche Ausübung rechtlich nicht gesichert sei. Ein erheblicher Interessenwiderstreit und eine durch ihn drohende Schädigung der Gesellschaft sind nicht erst dann zu befürchten, wenn die Gesellschafter, die das fremde Unternehmen wirtschaftlich tragen, sich rechtlich zu einem gemeinschaftlichen Vorgehen innerhalb der GmbH verbunden haben. Es genügt die erfahrungsgemäß begründete Erwartung, daß diese Gesellschafter in allen Angelegenheiten, die „ihr” Unternehmen berühren, in der Regel zusammengehen und dabei im Zweifel eher geneigt sein werden, zugunsten dieses Unternehmens und zu Lasten der GmbH zu entscheiden, an der sie nicht allein beteiligt sind. Die Gefahr einer solchen einheitlichen Interessenverfolgung zum Schaden der GmbH wird auch nicht schon durch die Möglichkeit von Meinungsverschiedenheiten unter den Trägern des gemeinsamen unternehmerischen Fremdinteresses ausgeschaltet. Denn wenn, wie hier, über ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu beschließen ist, kann im allgemeinen die Frage eines Stimmrechtsausschlusses bei dem vorliegenden Sachverhalt überhaupt nur dann praktisch bedeutsam werden, wenn die Mehrheit der an dem fremden Unternehmen beteiligten Gesellschafter – hier also wenigstens zwei von ihnen – aus der Sicht dieses Unternehmens das Geschäft für vorteilhaft halten. Das so festgelegte Vertragsinteresse würde dann nahezu zwangsläufig zur gleichen Stimmabgabe mindestens dieser Gesellschafter in der GmbH führen, wenn sie dort stimmberechtigt wären. Damit wäre aber im Ergebnis stets eine einheitliche Interessenverfolgung zugunsten des fremden Unternehmens und möglicherweise zum Nachteil der GmbH tatsächlich gewährleistet.

Aus diesem Grunde kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Geschwister E. wirklich in allen Fällen einheitlich zum Vorteil der E. abstimmen. Denn die Frage eines Stimmrechtsausschlusses läßt sich nur allgemein danach beurteilen, wie sich ein Gesellschafter bei der hier gegebenen Interessenverknüpfung typischerweise zu verhalten pflegt. Es ist daher gleichgültig, daß Frau W. sich bei dem mit der Klage angegriffenen Beschluß der Stimme enthalten hat, was im übrigen das Ergebnis ohnehin nicht beeinflussen konnte.

Die Rechtsstellung der Geschwister E. als alleinige Gesellschafter der E. führt hiernach dazu, das Geschäftsinteresse der E. mit ihrem eigenen gleichzusetzen und es darum so anzusehen, wie wenn sie persönlich an dem Darlehensgeschäft iS des § 47 Abs 4 S 2 GmbHG beteiligt gewesen wären.

3. Nach dem Wortlaut des Beschlusses wurde die Geschäftsleitung der Beklagten lediglich „ermächtigt” und nicht angewiesen, das Darlehen zusammen mit der E. aufzunehmen. Ohne diese Ermächtigung durfte der Geschäftsführer jedoch nach der Satzung der Beklagten (§ 10 Abs 1 Nr 4) den Kredit nicht eingehen. Der Gesellschafterbeschluß nahm ihm also nicht nur die Verantwortung für das Geschäft ab, sondern ermöglichte es überhaupt erst, wobei sowohl der genaue Inhalt des Geschäfts als auch die daran Beteiligten festgelegt waren. Mindestens bei dieser Sachlage unterliegt ein Ermächtigungsbeschluß auch dann, wenn von ihm die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach außen nicht abhängt, der nach Wortlaut und Zweck hier eindeutig zutreffenden Vorschrift des § 47 Abs 4 S 2 GmbHG R. (Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S 255ff; Scholz, GmbHG 5. Aufl § 47 Anm 18; wohl auch Schmidt in Hachenburg, GmbHG 13. Aufl § 19, 19c am Ende; vgl ferner die Urt d Sen v 29.3.73 aaO zu 1, 5 u v 15.12.75 – II ZR 17/74, WM 1976, 204; aM – ohne zu differenzieren – Baumbach/Hueck, GmbHG 13. Aufl § 47 Anm 5B unter Hinweis auf RGZ 108, 322, 326).

4. Da hiernach die Stimmen der Geschwister E. nicht mitzuzählen sind, ist der Beschluß über die Darlehnsaufnahme an den Gegenstimmen der Klägerin und ihres Bruders gescheitert. Rechtlich einwandfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, in der ablehnenden Stimmabgabe liege kein Rechtsmißbrauch. Ob die Zinsersparnis das mit der Gesamtschuldnerischen Verpflichtung verbundene zusätzliche Haftungsrisiko aufwog, war eine kaufmännische Entscheidung, die im Ermessen der stimmberechtigten Gesellschafter stand. Daß diese Entscheidung durch verwerfliche Eigensucht veranlaßt worden oder das Geschäft für die Beklagte lebenswichtig gewesen wäre, ist nicht festgestellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650019

BGHZ, 107

NJW 1977, 850

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    BGH II ZR 17/74
    BGH II ZR 17/74

      Verfahrensgang OLG München (Urteil vom 31.10.1973)   Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren