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BGH Urteil vom 09.05.1963 - II ZR 124/61

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Konkursverwalter, der gemäß HGB § 171 Abs 2 einen ausgeschiedenen Kommanditisten in Anspruch nimmt, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Forderungen, für die der Kommanditist haften würde, aus der Konkursmasse voll befriedigt werden können.

2. Leistet der ausgeschiedene Kommanditist, dem die Einlage zurückgewährt worden ist, Barzahlungen an die Gesellschaftskasse oder liefert er an die Gesellschaft Waren, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten, so wird er in Höhe der Leistungen von seiner Haftung gegenüber den Altgläubigern frei. Sachlieferungen sind dabei mit ihrem wahren Wert anzusetzen.

3.1 Die Umwandlung der Einlage oder des Auseinandersetzungsguthabens in ein Darlehen ist nicht als Rückgewähr im Sinne von HGB § 172 Abs 4 S 1 anzusehen.

3.2 Die Zahlung von Zinsen auf eine so begründete Darlehensforderung steht einer Gewinnausschüttung gleich. Sie ist daher als eine Rückgewähr der Einlage anzusehen, wenn die Zinsen nicht aus den erzielten Gewinnen gezahlt werden können.

4. Befriedigt ein ausgeschiedener Kommanditist einen Altgläubiger, so geht dessen Forderung gegen die Gesellschaft auf ihn über.

5. KO § 68 schließt als Schutzvorschrift zugunsten des ursprünglichen Gläubigers eine Anmeldung der auf den ausgeschiedenen Kommanditisten übergegangenen Forderung im Konkurs der Gesellschaft nur aus, solange die Altgläubiger nicht befriedigt sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647921

BGHZ 39, 319

BGHZ, 319

NJW 1963, 1873

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