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BGH Urteil vom 08.11.2011 - 1 StR 231/11

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Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 19.01.2011)

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Januar 2011 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, gegen den Verurteilten gemäß § 66b Abs. 2 StGB nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Rz. 2

Gegen den Verurteilten wurde zwei Mal wegen Totschlags seiner Ehefrau bzw. seiner Lebensgefährtin rechtskräftig Freiheitsstrafe verhängt.

Rz. 3

1. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn am 8. Mai 1991 wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

Rz. 4

Die Ehefrau des Verurteilten hatte sich – nicht zuletzt wegen seines Alkoholkonsums – von ihm ab- und einem anderen Mann zugewandt. Gespräche zwischen beiden und Vermittlungsversuche von Verwandten blieben erfolglos. Der Verurteilte erfuhr schließlich von einem anberaumten Anwaltstermin seiner Frau, bei dem die Scheidungsunterlagen vorbereitet werden sollten. Am 1. Juni 1990 erklärte sie ihm zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr am Telefon: „Ihr habt mich 15 Jahre lang ausgenutzt, jetzt zahle ich es Euch heim; heute bringt mich der W. [der neue Partner] heim”. Dies geschah dann um 2.15 Uhr. Der Verurteilte vernahm, wie sich beide für diesen Tag erneut verabredeten. Ihm wurde nun klar, dass er seine Ehefrau nicht bewegen konnte, sich wieder ihm zuzuwenden. Als sie den Hausflur betreten hatte, erstach er sie – möglicherweise nach einem Wortwechsel – mit mindestens 10 wuchtigen Messerstichen in den linken Brustbereich. Seine Steuerungsfähigkeit war erheblich vermindert. Zur Tatzeit betrug die Blutalkoholkonzentration bei ihm 1,88 ‰.

Rz. 5

Nach der Verbüßung von zwei Dritteln der vom Landgericht Coburg verhängten Strafe wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Am 4. Februar 1995 wurde er entlassen.

Rz. 6

2. Der Verurteilte ging eine neue Beziehung mit der von ihrem – gewalttätigen – Ehemann getrennt lebenden … S. ein. „Mit Geduld und Geschick kümmerte er [der Verurteilte] sich um die beiden Kinder” seiner Partnerin. „Mit seinem Verdienst beteiligte er sich an der Rückführung der vorhandenen Schulden”. Allerdings überstiegen die finanziellen Aufwendungen alsbald seine wirtschaftlichen Möglichkeiten. Das von ihr gewünschte häufige abendliche Ausgehen zum Tanzen und zum Essen brachte er mit seinen beruflichen Anforderungen nicht in Einklang. Die Beziehung geriet in eine Krise, zumal S. ihm schließlich eröffnete, dass sie eigentlich am liebsten ihren Ehemann zurück haben wollte, trotz allem, was dieser ihr und den Kindern angetan habe. Der Verurteilte willigte schließlich in eine aus seiner Sicht vorläufige räumliche Trennung ein, die sich jedoch wegen noch nicht gelieferter Möbel für seine neue Wohnung verzögerte. Die Situation eskalierte am 11. Januar 1996, als er ab 11.45 Uhr nochmals eine versöhnende Aussprache mit S. suchte. Dies scheiterte. Sie warf dem Verurteilten vor, er bezichtige sie unberechtigt der Verschwendung, und sie verlangte, dass er die Wohnung sofort verlässt. Er erkannte, dass sie die Rückkehr zu ihrem Ehemann ernsthaft wünscht. Als der Verurteilte S. schließlich an den Schultern fasste und schüttelte, suchte sie sich möglicher weiterer Angriffe durch Flucht ins Bad zu entziehen. Da ergriff er einen im Flur stehenden, 630 Gramm schweren marmornen Aschenbecher und schlug der Flüchtenden damit wuchtig von hinten auf den Kopf. Sie ging benommen zu Boden. Dort würgte sie der Verurteilte, bis er von ihrem Tod überzeugt war. Um ganz sicher zu sein, legte er S. in die Badewanne und ließ Wasser so weit ein, dass Nase und Mund bedeckt waren. Viele Gedanken schossen ihm nun durch den Kopf. „Er dachte daran, dass ‚es schon wieder’ passiert sei, er dachte an Flucht und die drohende Gefängnisstrafe. Ihm war klar, was er den beiden Kindern seines Opfers angetan hatte”. Er verließ die Wohnung „getrieben von dem Gedanken an Selbstmord”. In verschiedenen Apotheken kaufte er etwa 100 Schlaftabletten, verfasste einen Abschiedsbrief an seine Eltern, trank aus seiner Whiskyflasche. Schließlich gab er seine Selbstmordgedanken auf und telefonierte mit einem Bekannten, dem er mitteilte, dass … S. tot ist – niemand werde glauben, dass er nicht der Täter sei -. Nach Rücksprache mit verschiedenen Rechtsanwälten stellte er sich gegen 17.30 Uhr der Polizei.

Rz. 7

Zum Tatzeitpunkt betrug die Blutalkoholkonzentration beim Verurteilten 1,27 ‰. Trotz dieser Alkoholisierung und trotz seiner affektiven Erregung war er bei der Tat strafrechtlich voll verantwortlich.

Rz. 8

Das Landgericht Bayreuth verurteilte ihn aufgrund dieses Geschehens am 13. Dezember 1996 wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren (Anlassverurteilung).

Rz. 9

3. Die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Mai 1991 zur Bewährung wurde widerrufen. Der Verurteilte hat diese Strafe inzwischen voll verbüßt. Das Ende der Strafvollstreckung aus der Verurteilung durch das Landgericht Bayreuth vom 13. Dezember 1996 war – zum Urteilszeitpunkt am 19. Januar 2011 – spätestens am 4. April 2011 zu erwarten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 10

Am 4. Mai 2010 hatte die Staatsanwaltschaft Bayreuth den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB gegen den Verurteilten gestellt.

Rz. 11

Nach dem im Ausgangsverfahren von einer Diplomsoziologin erstatteten Gutachten verfüge der Verurteilte über eine an der oberen Durchschnittsgrenze liegende Erregbarkeit, eine deutlich erhöhte Selbstaggressivität, eine vorwiegend labile Affektivität, Merkmale der Gehemmtheit und eingeschränkte soziale Kontakte, ohne dass all dem Krankheitswert zukomme.

Rz. 12

Im Übrigen – so die Staatsanwaltschaft – sei der Verurteilte nicht in der Lage, Trennungen zu akzeptieren und Verlusterlebnisse in adäquater Form aufzuarbeiten. Eine im Januar 2002 begonnene Einzeltherapie habe er bereits nach zwei Sitzungen abgebrochen. Die von ihm selbst beantragte Maßnahme in einer Sozialtherapeutischen Anstalt sei Anfang 2007 daran gescheitert, dass er von den Therapeuten als zu verschlossen, ohne Auseinandersetzungsbereitschaft und ausreichende Reflexionsfähigkeit eingeschätzt worden sei.

Rz. 13

Der Verurteilte sei weiterhin hoch gefährlich. Anders als durch die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung sei nicht zu verhindern, dass er wieder eine Frau kennen lernt und es im Laufe der Beziehung wieder zu Problemen kommt. Aufgrund der psychischen Konstitution des Verurteilten „besteht die Möglichkeit”, dass er wieder nicht in der Lage sein wird, angemessen mit einer solchen Situation umzugehen.

III.

Rz. 14

Die durch die Sachverständigen Prof. Dr. N. und Dr. L. beratene Strafkammer ist demgegenüber zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels fortdauernder besonderer Gefährlichkeit des 55-jährigen Verurteilten die Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nicht vorliegen. Diese Maßnahme sei – auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR zur nachträglichen Sicherungsverwahrung – auf seltene Extremfälle weniger hochgefährlicher Verurteilter zu beschränken. Dem Verurteilten könnten im Rahmen der gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht Weisungen erteilt werden, die geeignet sind, die Gefahr eines weiteren erheblichen Gewaltdelikts deutlich zu reduzieren.

Rz. 15

Nach den Feststellungen des Landgerichts liegen beim Verurteilten keine Dissozialität, keine Psychopathie und keine sexuelle Deviation vor. Er gehört daher keiner Risikogruppe mit erhöhter Rückfallgefahr an. Bei dem Verurteilten ist allerdings eine besondere Vulnerabilität bzw. Empfindlichkeit gegeben; er ist eine selbstunsichere, ängstlich vermeidende, aber auch selbstgerechte Persönlichkeit; eine Konfliktbewältigungsstrategie hat er nicht entwickelt. Auf diese Defizite war die Therapie in der Sozialtherapeutischen Anstalt nicht ausgerichtet. Diese hatte dissoziale Täterpersönlichkeiten im Blick, zu denen der Verurteilte nicht gehört. Auf den dementsprechend konfrontativen Therapieversuch reagierte der Verurteilte – wie von Kindheit an gelernt – mit Ausweichen, Kopfeinziehen und dem Ziel, möglichst ungekränkt aus den Gesprächen herauszukommen. Deshalb wurde er aus der Therapie entlassen. Beim Verurteilten handelt es sich nicht um einen „klassischen Therapieverweigerer”, der Therapieversuche bewusst blockiert oder zurückweist. Die angebotene Behandlung war schlicht ungeeignet.

Rz. 16

Stattdessen ist bei dem Verurteilten eine zunächst ausreichendes Selbstwertgefühl vermittelnde Therapie – als Einzeltherapie im Rahmen der Führungsaufsicht – angezeigt und Erfolg versprechend, wobei allerdings ein „langer Atem” erforderlich sein wird. Zu dieser Behandlung ist der Verurteilte auch bereit. Er ist bei ausreichender Intelligenz willens und dann auch fähig, vorbeugende Strategien für die Zukunft zu entwickeln. Insbesondere aus dem zweiten Tatgeschehen hat er gelernt.

Rz. 17

Für den Fall, dass der Verurteilte keine neue Partnerschaft mit einer gemeinsamen Wohnung eingehen sollte, liegt die Gefahr eines Rückfalls „gleich null”. Andernfalls läge ein in gewissem Umfang erhöhtes Risiko vor.

Rz. 18

Im Übrigen könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht einmal gesagt werden, ob der 55-jährige Verurteilte in Anbetracht seiner Erfahrungen überhaupt noch einmal eine enge Partnerschaft eingeht. Und selbst wenn es doch dazu käme, könnte dies im Rahmen der Führungsaufsicht seitens des Bewährungshelfers begleitet werden und so in Verbindung mit der Therapie vorbeugend eine Vermeidung von Situationen erreicht werden, bei denen die Gefahr einer gewaltsamen Eskalation besteht.

IV.

Rz. 19

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die Nichtanordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer inhaltlich unvollständigen, einseitigen und in sich widersprüchlichen Beweiswürdigung.

V.

Rz. 20

Grundlage der Bewertung ist § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 – auch für § 66 Abs. 2 StGB maßgebende Tatsachen i.S.v. § 66b Abs. 1 StGB sind seitdem auch solche gemäß § 66b Abs.1 Satz 2 StGB. Mit dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 wurde § 66b Abs. 2 StGB zwar aufgehoben. Gemäß Art. 316e Abs. 1 EGStGB gilt das bisherige Recht der Sicherungsverwahrung aber für die bis zum 31. Dezember 2010 begangenen Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, fort. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings § 66b Abs. 2 StGB in der oben genannten Fassung mit Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. – für verfassungswidrig – weil für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG – erklärt. Zugleich hat es aber gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, angeordnet. § 66b Abs. 2 StGB darf während seiner Fortgeltung aber nur nach Maßgabe einer insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. Dabei sind die Möglichkeiten der Führungsaufsicht auszuloten. Es ist zu prüfen, inwieweit der Gefährlichkeitsgrad des Verurteilten hierüber reduziert werden kann. Zu berücksichtigen sind zudem die Wertungen in Art. 5 und Art. 7 EMRK. Während der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung ist deshalb insoweit auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz zurückzugreifen (zur Verfassungsgerichtsrechtsprechung BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 2 BvR 2846/09, Rn. 17 ff., und vom 15. September 2011 – 2 BvR 1516/11, Rn. 22 ff.).

Rz. 21

Der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, hat zu dieser in seiner Zuschrift vom 12. Juli 2011 und dem entsprechend in der Hauptverhandlung unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Das Bundesverfassungsgericht hat alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung und damit auch § 66b Abs. 2 StGB, auf den die Staatsanwaltschaft ihren Unterbringungsantrag stützt und dessen Verletzung sie mit ihrer Revision rügt, für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urt. vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10). Bis zum Inkrafttreten einer detaillierten gesetzlichen Neuregelung hat es zwar für längstens zwei Jahre eine Übergangsregelung getroffen. Danach kommt die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung in Fällen des § 66b Abs. 2 StGB und – wie das Bundesverfassungsgericht unlängst klargestellt hat (Beschl. vom 08.06.2011 – 2 BvR 2846/09) – des § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB nur in Betracht, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) MRK, konkretisiert durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG, leidet.

1. Vorliegend ist nach den Feststellungen des Urteils, insbesondere auf Grund der Stellungnahmen der beiden Sachverständigen – unabhängig von den Angriffen der Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer – eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Verurteilten auszuschließen. Danach ist noch nicht einmal von einer überwiegenden Gefahr für solche Delikte auszugehen (UA S. 65, 65f).

2. Zudem besteht nach den Urteilsgründen in der Person des Verurteilten keine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 [2 BvR 2365/09 u.a.] Rdnr. 151f). ….

Dergleichen konnten die psychiatrischen Sachverständigen und mehrere als sachverständige Zeugen gehörte Psychologen beim Verurteilten aber nicht feststellen. Bei ihm bestünden keine Dissozialität, keine Psychopathie, keine sexuelle Deviation oder irgendeine andere psychische Erkrankung (UA S. 61, 65); individuelle Auffälligkeiten im Strafvollzug seien nicht aufgetreten (UA S. 58, 59). Bei ihm seien lediglich eine besondere Empfindlich- und Selbstgerechtigkeit als Persönlichkeitszüge erkennbar, die eine Tataufarbeitung bislang verhindert hätten und für die Zukunft erschweren würden (UA S. 61ff, 65). Nach den Urteilsgründen (UA S. 64 und 65) und den vorbereitenden schriftlichen Gutachten sind diese Persönlichkeitszüge aber nicht derart ausgeprägt, dass sie eine Persönlichkeitsstörung im klinischen Sinn begründen könnten.”

Rz. 22

Dem tritt der Senat bei. Das angefochtene Urteil des Landgerichts wird den gesetzlich bestimmten und den vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Maßstäben gerecht, obgleich das Landgericht noch vor Erlass der hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geurteilt hat. Die Entscheidung der Strafkammer – aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen –, gegen den Verurteilten keine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn auch eine gewisse Gefährlichkeit des Verurteilten nicht zu verkennen ist.

 

Unterschriften

Wahl, Rothfuß, Hebenstreit, RiBGH Prof. Dr. Jäger ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Elf, Wahl

 

Fundstellen

Haufe-Index 2830760

wistra 2011, 3

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