Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 160/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds für buchhalterische und steuerberatende Tätigkeiten. Tätigkeitsbereich eines Aufsichtsratsmitglieds. Organschaftliche Pflichten eines Aufsichtsrats. Mitwirkende Beratung am Jahresabschluss. Bereicherung der Aktiengesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören.

 

Normenkette

AktG § 113; BGB § 812

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.05.2008; Aktenzeichen I-23 U 128/07)

LG Duisburg (Entscheidung vom 31.08.2007; Aktenzeichen 22 O 340/06)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss gem. § 552a ZPO zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits unzulässig ist.

 

Gründe

[1] Soweit die Revision zulässig ist, hat sie keine Aussicht auf Erfolg und liegen die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vor (§ 552a ZPO).

[2] I. Die Revision ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage auf Wertersatz für die Einrichtung der Buchführung der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften (23.723,95 EUR) und die Beratung betreffend die Umsatzsteuerfreiheit der Gesundheitsbetriebe in Deutschland (5.380 EUR) abgewiesen hat. Wenn - wie hier - mit einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, muss sich die Revisionsbegründung auf alle Ansprüche erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Mit den genannten Ansprüchen befasst sich die Revisionsbegründung nicht.

[3] II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht, und die Revision hat im Übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg.

[4] 1. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen stellen sich entgegen der nicht näher begründeten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass dem Aufsichtsratsmitglied, das aufgrund eines nach §§ 113, 114 AktG i.V.m. § 134 BGB unwirksamen Beratungsvertrages Leistungen an die Gesellschaft erbringt, ein Bereicherungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB zustehen kann (BGH, Urt. v. 2.4.2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Tz. 20). Dem genannten Senatsurteil lässt sich entnehmen, dass solche Ansprüche auch einer Gesellschaft zustehen, durch die das Aufsichtsratsmitglied mittelbar Dienstleistungen erbringen ließ und eine Vergütung erlangt hat. Die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruchs nach § 818 Abs. 2 BGB für aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages rechtsgrundlos geleistete Dienste sind in der Rechtsprechung des BGH ebenfalls geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2006 - IX ZR 225/04, ZIP 2006, 1101; Urt. v. 17.2.2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342).

[5] 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die verlangte Vergütung zu.

[6] a) Die Beklagte hat die Leistungen der Klägerin nur zu vergüten, soweit diese sie außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers erbracht hat. Ein Bereicherungsanspruch oder ein Anspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag eines Aufsichtsratsmitglieds bzw. einer mit ihm verbundenen Gesellschaft gegen die AG kommt nur für solche Dienstleistungen in Betracht, die außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Aufsichtsratsmitglieds im Aufsichtsrat liegen (§ 114 Abs. 1 AktG). Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG ist der Wert der rechtsgrundlos erlangten Dienstleistungen zu ersetzen (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB). Die aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages empfangene Dienstleistung ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger eine andere Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte bezahlen müssen (BGHZ 70, 12, 17; Urt. v. 26.1.2006 - IX ZR 225/04, ZIP 2006, 1101; Urt. v. 17.2.2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342). Wenn ein Aufsichtsratsmitglied oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft Beratungsleistungen erbringt, die zur Erfüllung der organschaftlichen Pflichten des Aufsichtsrats gehören, erspart die Gesellschaft keine Aufwendungen, weil sie keinen Dritten beauftragt hätte. Das Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen seiner Organstellung zu erbringen, auch soweit sie aufwendig sind oder spezielle Kenntnisse voraussetzen. Eine Vergütung kann es dafür nur verlangen, soweit Satzung oder Hauptversammlung eine Vergütung vorgesehen haben (§ 113 AktG). Auch Sondervergütungen müssen von der Hauptversammlung gebilligt werden. Auf ihre Gewährung besteht kein Anspruch. Das Risiko, dass sich die bewilligte "normale" Vergütung als unzulänglich erweist, trägt der Aufsichtsrat (Roth in Großkomm/AktG, 4. Aufl., § 113 Rz. 102; Habersack in MünchKomm/AktG, 3. Aufl., § 114 Rz. 23).

[7] b) Die Klägerin hat - bis auf die Teilnahme an der steuerlichen Außenprüfung - keine Beratungsleistungen erbracht, die außerhalb der Tätigkeiten liegen, die bereits zur Beratungs- und Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehören. Die "mitwirkende Beratung" am Jahresabschluss, auch soweit Konzerntöchter betroffen sind, ist grundsätzlich Teil der Prüfungsaufgabe des Aufsichtsrats nach § 171 Abs. 1 AktG. Der Rat an den Vorstand, eine ausländische Vermarktungsgesellschaft zu gründen, gehört als Beratung beim Abschluss von Unternehmens- und Beteiligungskaufverträgen zur Organtätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds (vgl. BGHZ 170, 60 Tz. 14). Die Konsultation zur "Bearbeitung der Bemessungsgrundlage" im Zusammenhang mit staatlichen Investitionszuschüssen zählt als allgemeine Beratungsleistung betriebswirtschaftlicher Art zu den Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds (vgl. BGHZ, a.a.O., Tz. 14). Dem Vortrag der Klägerin lässt sich eine Tätigkeit, die über diese allgemeine Beratungsleistung hinausgeht, nicht entnehmen. Das gilt auch für Verhandlungen mit Banken und Börsen anlässlich der Börseneinführung. Die weiteren geltend gemachten Leistungen wie die Erstellung eines Gutachtens zum Wert der Beklagten und die Tätigkeit beim Erwerb der A. GmbH sind nicht zu berücksichtigen, weil die vorrangig geltend gemachten Ansprüche mit insgesamt 4.190.166,37 EUR (entsprechend der in der Berufungsbegründung erläuterten Reihenfolge) bereits die mit der Teilklage verlangten 1.651.398,02 EUR überschreiten.

[8] Auch für die Anwesenheit bei steuerlichen Außenprüfungen kann die Klägerin keinen Wertersatz verlangen. Die Teilnahme der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers war zur steuerlichen Beratung der Beklagten überflüssig und ersparte ihr keine Aufwendungen. Bei den Außenprüfungen waren bereits die Steuerberater der Beklagten anwesend.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2208583

BB 2009, 1873

DB 2009, 1870

DStR 2009, 1924

WPg 2009, 1092

BGHR 2009, 1106

EBE/BGH 2009

EWiR 2009, 629

NZG 2009, 1027

StuB 2009, 746

WM 2009, 1660

ZAP 2009, 1011

ZIP 2009, 1661

AG 2009, 661

GmbHR 2009, 1103

NJW-Spezial 2009, 639

NotBZ 2009, 406

ZBB 2009, 394

AR 2009, 179

ZCG 2009, 223

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Aktiengesetz / § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
    Aktiengesetz / § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

      (1) 1Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. 2Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. 3Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren