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BGH Beschluss vom 26.10.1999 - BLw 9/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensauseinandersetzung nach § 44 LwAnpG

 

Normenkette

LAnpG § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3, § 51a Abs. 2, § 69 Abs. 2; LPGG 1982 § 18 Abs. 4, § 45 Abs. 3, 6

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März 1999 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 181.530,92 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Großvater des Antragstellers, J. S., brachte im Jahre 1957 seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 34,64 ha in eine namentlich nicht mehr feststellbare LPG ein. Im Zuge der Umstrukturierungen in Genossenschaften der Tier- und Pflanzenproduktion in den 70er Jahren setzte J. S. seine Mitgliedschaft in der LPG (P) G. fort. Er starb 1983 und wurde von seinem Sohn, dem Vater des Klägers, sowie weiteren Angehörigen beerbt. Nur der Sohn war LPG-Mitglied; er gehörte ebenfalls der LPG (P) G. an. Er starb am 21. Mai 1987 und wurde von seiner Frau sowie seinen beiden Kindern, darunter dem Antragsteller, zu je 1/3 beerbt.

Der Antragsteller trat am 1. September 1987 bei der LPG (T) G. aufgrund eines mit dieser LPG geschlossenen Ausbildungsvertrages eine Lehre als Maurer an, zu der er in einen VEB delegiert wurde. Im Anschluß daran arbeitete er bei der LPG zwei Wochen als Facharbeiter, leistete dann seinen Wehrdienst und trat unmittelbar danach, am 1. August 1990, in die LPG (T) G. ein. Im März 1991 schied er wieder aus.

Am 11. Mai 1990 hatte die LPG (T) G. den seinerzeit von J. S. geleisteten Pflichtinventarbeitrag an die Mutter des Antragstellers mit dessen Zustimmung und mit Zustimmung der weiteren Erbin zurückgezahlt. Den Grund und Boden gab die LPG (P) G., bei der der Betrieb S. geführt wurde, im Januar 1991 zurück.

Im Februar 1991 kam es zu einem Beschluß der Vollversammlungen der LPG (P) G., der LPG (T) G. und zwei weiterer Genossenschaften der Tierproduktion. Das Ergebnis war eine Teilung der LPG (P) G., der Zusammenschluß des Teils, zu dem der Betrieb S. gehört hatte, mit der LPG (T) G. zur LPG G. und der Zusammenschluß mit den beiden anderen Genossenschaften. Am 16. Juni 1991 wurde die Umwandlung der LPG G. in die Antragsgegnerin beschlossen. Die Eintragung in das Genossenschaftsregister erfolgte am 23. Oktober 1992.

Der Antragsteller meint, er sei mitgliedschaftsrechtlich in vollem Umfang in die Stellung seines Vaters als Land- und Inventareinbringer eingetreten, so daß ihm über den zurückgezahlten Inventarbeitrag hinaus ein Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zustehe. Seinen dahingehenden Feststellungsantrag hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Mit der – zugelassenen – Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen bisherigen Antrag weiter und macht hilfsweise einen Zahlungsanspruch von 181.530,92 DM nebst Zinsen geltend. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die – zulässige – Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht Ansprüche des Antragstellers nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG unter dem Gesichtspunkt der Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds verneint. Dem Vater des Antragstellers kam die Stellung eines Land- und Inventareinbringers zu. Nach dessen Tod im Jahre 1987 hätte der Antragsteller in diese Rechtsposition unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 LPGG (1982) eintreten können. Voraussetzung dafür wäre gewesen, daß er Mitglied der LPG (P) G. geworden wäre. Daran fehlt es.

Der später, am 1. August 1990, vorgenommene Eintritt in die LPG (T) G. verschaffte ihm nicht die Rechte an dem Grund und Boden, die sein Vater als LPG-Mitglied gehabt hatte. Dazu bedarf es keiner Entscheidung, ob § 45 Abs. 3 LPGG (1982) zu diesem Zeitpunkt noch galt oder ob die Norm – wie das Beschwerdegericht angenommen hat – mit Rücksicht auf die speziellere Regelung des § 51 a Abs. 2 LwAnpG nicht mehr anzuwenden ist (§ 69 Abs. 2 LwAnpG). Denn es liegen schon die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor. Der Antragsteller ist nicht – wovon die Vorschrift ausgeht – in die LPG (P) G. eingetreten, in der der von J. S. eingebrachte Betrieb geführt wurde und in der auch der Vater des Antragstellers Mitglied war, sondern in die damals noch selbständige LPG (T) G.. Es hat auch keine Verrechnung des Bodens von der LPG (P) G. in die LPG (T) G. gegeben. Ebensowenig sind dem Antragsteller die seinerzeit erbrachten Pflichtbeiträge gutgeschrieben worden. Vielmehr waren diese bereits im Mai 1990 – mit seiner Zustimmung – an seine Mutter zurückgezahlt worden. Angesichts dieser Umstände können dem Eintritt des Antragstellers im August 1990 in die LPG (T) G. nicht die Wirkungen einer Nachfolge in die Rechtsstellung des Vaters bei der LPG (P) G. beigemessen werden.

Wenn die Rechtsbeschwerde meint, die Aufnahme des Antragstellers in die LPG sei schon mit Abschluß des Ausbildungsvertrages im Jahre 1987 vorgesehen gewesen, so führt das zu keinem anderen Ergebnis. Tatsächlich ist – wie dargelegt – der Antragsteller weder in die LPG eingetreten, in der der väterliche Betrieb geführt wurde, noch sind ihm die Inventarleistungen zugerechnet worden. Vielmehr sind sie zurückgewährt worden, und zwar – was die Geldleistung anbelangt – schon vor seinem Eintritt in die LPG.

2. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Beschwerdegericht einen Anspruch aus §§ 51 a Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG verneint hat. Diese Ansprüche sind erfüllt. Soweit die Rechtsbeschwerde vorträgt, es habe keine Abrechnung nach § 45 Abs. 6 LPGG (1982) stattgefunden, der Inventarwert sei nicht im Rahmen einer Abrechnung, sondern „im Rahmen eines Protokolls” zurückgezahlt worden, ändert dies an der Erfüllungswirkung nichts. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß es einer weiterreichenden Abrechnung bedurft hätte, als dies durch Rückgewähr der Pflichtinventarbeiträge geschehen ist. Die Annahme, es habe auch einer Regelung bezüglich des eingebrachten Bodens bedurft, ist rechtsirrig. Dies war nach § 45 Abs. 6 Satz 3 LPGG (1982) nur für den Fall vorgesehen, daß der Boden von der LPG weiter bewirtschaftet (aber nicht erworben) werden sollte. Solches war hier indes nicht beabsichtigt, wie die Rückgabe des Bodens Anfang 1991 ausweist. Für die Zeit vor Inkrafttreten der mit Gesetz vom 6. März 1990 eingefügten Vorschrift des § 45 Abs. 6 LPGG (1982) ist eine die Nutzung regelnde Vereinbarung nicht vorgeschrieben. Mit Rücksicht auf § 18 Abs. 4 LPGG (1982) war sie auch entbehrlich.

3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch der geltend gemachte Hilfsantrag nicht begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

 

Unterschriften

Wenzel, Vogt, Krüger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI539723

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