Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 25.07.2001 - 2 StR 290/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.01.2004; Aktenzeichen 2 BvR 1704/01)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2001 in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht – Schöffengericht – Friedberg verwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen elf Taten unter Einbeziehung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

In Bezug auf die Taten II 8 und 9 der Urteilsgründe ist das Verfahren aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen beim Amtsgericht – Schöffengericht – Friedberg rechtshängig geblieben. Das Urteil hat insoweit keinen Bestand; dies gilt auch für die im Falle II 8 der Urteilsgründe ausgesprochene Einziehung der „sichergestellten Schußwaffe nebst Munition”.

Der Senat hat die Sache hinsichtlich der Fälle II 8 und 9 der Urteilsgründe an das Amtsgericht – Schöffengericht – Friedberg verwiesen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2001 – 2 StR 183/01 –, vom 22. Oktober 1999 – 2 StR 431/99 und vom 26. Juli 1995 – 2 StR 74/95 = BGHR StPO § 4 Verbindung 9). Das Amtsgericht hat, wenn nicht nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren wird, das Verbot der Schlechterstellung zu beachten.

Der Senat schließt im Hinblick darauf, daß die Einsatzstrafe (Fall II 10 der Urteilsgründe) drei Jahre und sechs Monate beträgt, im Falle II 11 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt wurde, weitere Einzelstrafen eine Summe von zwei Jahren und fünf Monaten ergeben sowie zwei Einzelstrafen von jeweils acht Monaten einzubeziehen waren, aus, daß der Tatrichter ohne die in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bzw. von vier Monaten zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre gelangt wäre. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts (§ 354 Abs. 1 StPO) hat der Senat es daher bei dieser Gesamtfreiheitsstrafe belassen.

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung im Falle II 10 der Urteilsgründe (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln statt bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge) kam nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß der Angeklagte durch den Schuldspruch nicht beschwert ist, fehlt es an den erforderlichen Feststellungen der Eigennützigkeit des Angeklagten. Daß der Tatrichter – bei entsprechender Beweiswürdigung – zu Eigennutz des Angeklagten hätte gelangen können, berechtigt das Revisionsgericht nicht dazu, diese Feststellungen in eigener Beweiswürdigung selbst zu treffen.

Der Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Verwerfung der Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. u.a. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Der – gemessen an dem umfassenden Aufhebungsantrag einerseits und der Bestätigung der Gesamtfreiheitsstrafe durch den Senat andererseits – im Ergebnis unerhebliche Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

 

Unterschriften

Jähnke, Detter, Bode, Otten, Rothfuß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI634817

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BVerfG 2 BvR 1704/01
BVerfG 2 BvR 1704/01

  Verfahrensgang BGH (Beschluss vom 25.07.2001; Aktenzeichen 2 StR 290/01)   Tenor Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2001 – 2 StR 290/01 – verletzt, soweit es in ihm bei der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren