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BGH Beschluss vom 25.07.2001 - 2 StR 290/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.01.2004; Aktenzeichen 2 BvR 1704/01)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2001 in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht – Schöffengericht – Friedberg verwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen elf Taten unter Einbeziehung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

In Bezug auf die Taten II 8 und 9 der Urteilsgründe ist das Verfahren aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen beim Amtsgericht – Schöffengericht – Friedberg rechtshängig geblieben. Das Urteil hat insoweit keinen Bestand; dies gilt auch für die im Falle II 8 der Urteilsgründe ausgesprochene Einziehung der „sichergestellten Schußwaffe nebst Munition”.

Der Senat hat die Sache hinsichtlich der Fälle II 8 und 9 der Urteilsgründe an das Amtsgericht – Schöffengericht – Friedberg verwiesen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2001 – 2 StR 183/01 –, vom 22. Oktober 1999 – 2 StR 431/99 und vom 26. Juli 1995 – 2 StR 74/95 = BGHR StPO § 4 Verbindung 9). Das Amtsgericht hat, wenn nicht nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren wird, das Verbot der Schlechterstellung zu beachten.

Der Senat schließt im Hinblick darauf, daß die Einsatzstrafe (Fall II 10 der Urteilsgründe) drei Jahre und sechs Monate beträgt, im Falle II 11 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt wurde, weitere Einzelstrafen eine Summe von zwei Jahren und fünf Monaten ergeben sowie zwei Einzelstrafen von jeweils acht Monaten einzubeziehen waren, aus, daß der Tatrichter ohne die in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bzw. von vier Monaten zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre gelangt wäre. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts (§ 354 Abs. 1 StPO) hat der Senat es daher bei dieser Gesamtfreiheitsstrafe belassen.

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung im Falle II 10 der Urteilsgründe (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln statt bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge) kam nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß der Angeklagte durch den Schuldspruch nicht beschwert ist, fehlt es an den erforderlichen Feststellungen der Eigennützigkeit des Angeklagten. Daß der Tatrichter – bei entsprechender Beweiswürdigung – zu Eigennutz des Angeklagten hätte gelangen können, berechtigt das Revisionsgericht nicht dazu, diese Feststellungen in eigener Beweiswürdigung selbst zu treffen.

Der Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Verwerfung der Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. u.a. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Der – gemessen an dem umfassenden Aufhebungsantrag einerseits und der Bestätigung der Gesamtfreiheitsstrafe durch den Senat andererseits – im Ergebnis unerhebliche Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

 

Unterschriften

Jähnke, Detter, Bode, Otten, Rothfuß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI634817

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