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BGH Beschluss vom 23.11.2004 - 1 StR 379/04

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Verfahrensgang

LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 01.04.2004)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen nach § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247 StPO und § 247 Satz 4 StPO:

1. Der Angeklagte war für die Dauer der Vernehmung des Geschädigten aufgrund eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses gemäß § 247 StPO aus dem Gerichtszimmer entfernt worden. In Abwesenheit des Angeklagten und in Unterbrechung der Zeugenvernehmung weist das Protokoll folgenden Verfahrensvorgang aus: „Die Verfahrensbeteiligten erörtern die Sachlage, wie weiter vorgegangen werden soll”. Danach machte der Zeuge weitere Angaben zur Sache. Als der Angeklagte wieder anwesend war, wurde er vom Vorsitzenden über den Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet.

Der Beschwerdeführer beanstandet die Erörterung in Abwesenheit des Angeklagten und die fehlende Unterrichtung des Angeklagten über diese Erörterung. Dazu beruft er sich auf die Urteilsgründe (UA S. 68). Ausweislich der Urteilsgründe habe diese Erörterung dazu geführt, daß die Kammer entgegen ihrer ursprünglichen Planung doch noch eine aussagepsychologische Begutachtung des Geschädigten in Auftrag gegeben habe.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift die Rügen als unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erachtet, weil der Beschwerdeführer den konkreten Inhalt der Erörterung nicht wiedergegeben habe. Der Beschwerdeführer führt in seiner Erwiderung aus, daß weder er noch der für das Revisionsverfahren mandatierte Verteidiger an der Erörterung beteiligt worden seien, so daß ihm nichts objektiv Unmögliches abverlangt und er nicht dazu veranlaßt werden könne, eine Revisionsbegründung „ins Blaue hinein” vorzutragen.

2. Entgegen dem Revisionsvortrag war nach den Urteilsfeststellungen Anstoß für die Kammer, eine aussagepsychologische Begutachtung des Geschädigten in Auftrag zu geben, dessen Aussageverhalten (UA S. 68). Der Inhalt der beanstandeten Erörterung ist weder dem Protokoll noch den Urteilsgründen zu entnehmen. In Unkenntnis des Inhalts der Erörterung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob es sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelte, auf den sich der Ausschluß des Angeklagten nicht erstreckte (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16; BGH NStZ 1996, 398). Ebenso kann es nicht prüfen, ob der Angeklagte ohne Kenntnis dieses Verfahrensvorgangs sich nicht sachgerecht hat verteidigen können (BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5).

Einem Verteidiger, der erst nach der Hauptverhandlung hinzugezogen wird, bleibt es unbenommen, derartige Verfahrensfehler zu rügen. Er muß allerdings nach außen hin die Verantwortung für die Geltendmachung der Verfahrensmängel übernehmen, indem er sie mit der erforderlichen Bestimmtheit vorträgt und mit Tatsachen belegt. Der Revision ist beizupflichten, daß Revisionsrügen nicht mit Behauptungen „ins Blaue hinein” begründet werden können (vgl. schon BGHSt 7, 162, 164, 165). Läßt sich – wie hier – weder aus dem Protokoll noch aus dem Urteil entnehmen, daß die Erörterung in Abwesenheit des Angeklagten zu den behaupteten Verfahrensmängeln geführt hat, so hätte der für die Revisionsinstanz mandatierte Verteidiger Erkundigungen einziehen können und müssen – etwa bei dem erstinstanzlichen Verteidiger, der die Rechte des Angeklagten in dessen Abwesenheit wahrgenommen hat –, wenn er die Revision auf derartige – bisher durch nichts belegte – Verfahrensmängel gründen will.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Elf, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2557561

NStZ 2005, 283

StV 2006, 459

StraFo 2005, 120

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