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BGH Beschluss vom 22.09.2015 - 4 StR 85/15

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Oktober 2014 durch Beschluss vom 29. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 31. August 2015 erhobene Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Rz. 2

Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, weil dem Vorbringen des Verurteilten nicht zu entnehmen ist, wann er von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, vom 29. September 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297).

Rz. 3

Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Dass er der Auffassung des Verurteilten zu einem möglichen Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Cierniak, Franke, Bender, Quentin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8636333

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