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BGH Beschluss vom 21.12.1995 - V ZB 4/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungserfordernis bei baulichen Veränderungen: Anspruch des gewerblichen Hausverwalters auf Weisung durch die Eigentümergemeinschaft; Umfang seiner Aufklärungspflicht und Haftung bei einem Rechtsirrtum

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bestehen ernstliche Zweifel, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der beantragten Zustimmung zur baulichen Veränderung des Wohnungseigentums vorliegt, ist der Verwalter, auch wenn er gewerblich tätig wird, befugt, die Wohnungseigentümer um eine Weisung anzugehen.

2. Holt der Verwalter über die Frage, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung vorliegt, eine Weisung der Wohnungseigentümer ein, hat er, wenn er gewerblich tätig wird, die Eigentümer über die aufgetretenen tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen umfassend aufzuklären; hat er die Rechtsfrage mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft, ist es ihm nicht anzulasten, wenn er gleichwohl einem Rechtsirrtum unterliegt.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Entgegen OLG Karlsruhe, 1983-02-09, 4 W 97/82, OLGZ 1985, 133.

 

Normenkette

WEG §§ 21-22, 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 45 Abs. 2; BGB §§ 276, 286, 611, § 611 ff., §§ 665, 675; HGB §§ 343-345, 347

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 26.11.1993; Aktenzeichen 24 W 4675/93)

LG Berlin (Entscheidung vom 25.05.1993; Aktenzeichen 85 T 14/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542423

BGHZ, 346

NJW 1996, 1216

FGPrax 1996, 90

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    Wohnungseigentumsgesetz / § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
    Wohnungseigentumsgesetz / § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen

      (1) 1Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. 2Nur ihm gebühren ...

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