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BGH Beschluss vom 19.07.2000 - XII ZR 269/99

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Tenor

Das Berufungsurteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000 DM.

 

Gründe

Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greift unabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des Mietverhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch Erfüllungsansprüche – etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache – dieser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entscheidung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll (vgl. – allerdings für den Räumungs- und Herausgabeanspruch bei Streit über Bestand oder Dauer des Mietverhältnisses – Senatsurteil vom 1. April 1992 – XII ZR 200/91 – WM 1992, 1049, 1050 und BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 – LwZB 6/93 – MDR 1994, 100; ferner Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl., § 8 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl., § 8 Rdn. 3).

So liegen die Dinge auch hier: Die Klägerin fordert Erfüllung des mit ihr geschlossenen Mietvertrags durch Überlassung eines Geschäftsraums der zugesagten Größe und Wahrung des versprochenen Konkurrenzschutzes. Die Beklagten machen geltend, daß die Absprache vom 13. Januar 1985 noch keinen verbindlichen Vertragsschluß darstelle und der Mietvertrag, so er denn überhaupt bereits zustande gekommen sei, jedenfalls wirksam gekündigt sei. Damit sind die Voraussetzungen des § 8 ZPO erfüllt. In Anwendung dieser Vorschrift übersteigt der Wert der Beschwer 60.000 DM.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Hahne, Gerber, Wagenitz

 

Fundstellen

Haufe-Index 1384486

NZM 2000, 1227

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